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— Patente
Ausarbeitung und Einreichung von Patentanmeldungen in Italien, in Europa (EPA) und international (PCT).
Die Patentanmeldung ist eine entscheidende Phase des Patenterteilungsverfahrens, und ihr Ausgang hängt maßgeblich davon ab, wie sie durchgeführt wird. Sehen wir uns daher an, worauf es dabei ankommt.
Das Patentverfahren umfasst mehrere Phasen und Schritte, die dem rechtlichen Schutz einer Erfindung dienen. Dieses Verfahren endet erst mit der Erteilung des Patents und kann mehrere Jahre dauern, wobei die Kosten erheblich sein können.
Im heutigen Beitrag analysieren wir die Verfahrensschritte der Patentanmeldung mit besonderem Augenmerk auf die nationale italienische Praxis.
Die erste Phase besteht in der Analyse der Erfindung, ihres Umfangs und ihres Anwendungsbereichs, um zu prüfen, ob die zu schützende Erfindung die im italienischen Gesetzbuch für gewerbliches Eigentum (c.p.i.) festgelegten Patentierbarkeitsvoraussetzungen erfüllt.
Insbesondere muss die Erfindung:
Insbesondere im Hinblick auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit ist eine Recherche zum Stand der Technik ratsam bzw. dringend zu empfehlen.
Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag weltweit in schriftlicher oder mündlicher Form, durch Veröffentlichung im Internet, Benutzung oder auf jede andere Weise öffentlich zugänglich gemacht wurde. Um festzustellen, ob eine Erfindung bereits patentiert wurde, oder vor Beginn eines Forschungsprojekts, ist daher eine Patentierbarkeitsrecherche in der wissenschaftlichen Literatur, insbesondere in Patentdokumenten, erforderlich.
Durch eine Patentrecherche in einschlägigen Datenbanken (öffentlich und kostenfrei oder kostenpflichtig; national oder international) lässt sich häufig ein ausreichend vollständiges Bild eines gesamten Technologiebereichs gewinnen und damit auch der Grad der "Freedom to Operate" für die eigene Erfindung einschätzen.
Nach einer vorherigen Recherche zum Stand der Technik und nach der Feststellung, dass die Erfindung die Patentierbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist die Anmeldung vorzubereiten und beim zuständigen nationalen oder regionalen Amt einzureichen.
Der Erfinder, der eine technische Innovation schützen möchte, kann je nach Schutzbedarf oder Geschäftsstrategie unterschiedliche Wege einschlagen. Eine bewährte Strategie besteht darin, zunächst eine nationale Patentanmeldung einzureichen — beispielsweise im Land des Wohnsitzes oder des Sitzes der juristischen Person, die Inhaber des Patents werden soll. Dieses Verfahren ist mit sehr geringen Anfangskosten und einem vergleichsweise vereinfachten Ablauf verbunden.
So ist beispielsweise keine fremdsprachige Übersetzung des Patentdokuments erforderlich (mit Ausnahme der Ansprüche); ebenso wenig muss ein zugelassener ausländischer Vertreter beauftragt werden.
In jedem Fall hat der Anmelder ab dem Anmeldetag (Prioritätsdatum) 12 Monate Zeit, um die Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität auf weitere Länder auszudehnen.
In dieser Phase empfiehlt es sich in der Regel, einen Experten für geistiges Eigentum, einen spezialisierten Berater oder einen Patentanwalt hinzuzuziehen, der die Interessen des Erfinders während des gesamten Verfahrens vertritt.
Neben den bereits genannten Grundvoraussetzungen muss die Anmeldung auch die Erfordernisse der ausreichenden Offenbarung und der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllen. Diese sind für Laien oft nur schwer zu erkennen; werden sie nicht beachtet, kann dies die Wirksamkeit der Anmeldung gefährden.
Die Anmeldung besteht im Wesentlichen aus: Titel, Zusammenfassung, Beschreibung, Ansprüchen und Zeichnungen (soweit vorhanden):
In Italien kann die Patentanmeldung online (elektronische Einreichung) über das eigens dafür eingerichtete Portal des italienischen Patent- und Markenamts (UIBM) — bei Vorliegen einer digitalen Signatur —, bei jeder Handelskammer oder direkt beim Amt in Rom in Papierform eingereicht werden.
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Patentanmeldungen einreichen.
Der Antrag auf ein Patent (oder Gebrauchsmuster) ist auf dem entsprechenden Formular zu stellen und darf sich nur auf eine einzige Erfindung beziehen.
Bei der Einreichung sind Angaben zum Anmelder, zum Inhaber der Erfindung, zum bzw. zu den Erfindern und zu etwaigen Vertretern oder Bevollmächtigten erforderlich. Der Anmeldung sind alle oben genannten Patentdokumente beizufügen; bei der Einreichung ordnet das Amt oder die beauftragte annehmende Stelle der Anmeldung eine fortlaufende Nummer als Aktenzeichen zu.
Von Gesetzes wegen unterliegt die Anmeldung einer 18-monatigen Geheimhaltungsfrist, wovon die ersten 90 Tage — unabänderlich — der Militärbehörde vorbehalten sind, die zu prüfen hat, ob die Erfindung für sie von Interesse ist. Der Inhaber kann seine Anmeldung vorzeitig der Öffentlichkeit zugänglich machen; nach Ablauf der 90 Tage wird sie somit einsehbar.
Sämtliche Rechte aus der Patentanmeldung, die dem Anmelder zustehen, gelten ab dem Anmeldetag in vollem Umfang.
Der Anmelder kann den Antrag persönlich oder über einen im entsprechenden Berufsregister eingetragenen Berater für geistiges Eigentum einreichen. Im zweiten Fall ist der Anmeldung eine ordnungsgemäße Vollmacht beizufügen.
Bei der Einreichung in Papierform richten sich die Gebühren nach dem Seitenumfang des Texts. Bei elektronischer Einreichung beträgt die Gebühr pauschal 50 Euro und umfasst die Einreichung sowie die ersten drei Jahresgebühren. Die folgenden Jahresgebühren sind jeweils bis zum Ende des Monats zu entrichten, der dem Anmeldemonat entspricht.
Das UIBM prüft die Anmeldung zunächst formal und sodann anhand der oben genannten materiellen Voraussetzungen. Seit dem 1. Juli 2008 unterliegt jede italienische Anmeldung — aufgrund einer Vereinbarung mit dem UIBM — einer Recherche zum Stand der Technik durch das Europäische Patentamt (EPA).
Die EPA-Recherche dient dazu festzustellen, ob es vorbekannte Dokumente (Patente, Veröffentlichungen usw.) gibt, die die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Erfindung beeinträchtigen könnten.
Im Anschluss an die Recherche erlässt das EPA (6-9 Monate nach Anmeldung) einen italienischen Recherchenbericht sowie eine vorläufige Stellungnahme zur Patentierbarkeit. Ergeben sich daraus wesentliche Beanstandungen, kann der Anmelder entscheiden, ob er innerhalb von 21 Monaten ab Anmeldung eine Erwiderung beim UIBM einreicht oder die Anmeldung zurücknimmt.
Die Kosten der Recherche trägt das UIBM; der Anmelder zahlt daher keine Recherchegebühr. In der letzten Verfahrensphase prüft ein italienischer Prüfer den Recherchenbericht, die Stellungnahme zur Patentierbarkeit sowie die Erwiderung auf etwaige Einwände; fällt die Beurteilung positiv aus, wird das italienische Patent erteilt.
Zweck des Patentrechts ist es, dem Inhaber durch ein zwanzigjähriges Monopol auf die Erfindung zu ermöglichen, die Früchte der personellen und finanziellen Investitionen zu ernten, die zu der Erfindung geführt haben. Die Ausarbeitung der Anmeldung und die Einreichung des Patents sind entscheidende Phasen des Verfahrens, von denen sein Ausgang maßgeblich abhängt. Um das Verfahren sicher zu bewältigen und die damit verbundenen Risiken zu minimieren, ist es daher dringend zu empfehlen, einen auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Berater hinzuzuziehen.
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