Die Kanzlei Saglietti Bianco erwirkte ein obsiegendes Urteil für die deutsche Gesellschaft Heidelberg Engineering, vertreten durch Name Partner Emanuela Bianco und Associate Ludovica Cesaretti, in einem Handelsstreit vor dem Gericht Mailand, in dem Boykott, unlauterer Wettbewerb, Kundenabwerbung, Mitarbeiterabwerbung und Verletzung von Geschäftsgeheimnissen unter Bezugnahme auf nationales und europäisches Kartellrecht geltend gemacht wurden.
Heidelberg Engineering, tätig im Bereich diagnostischer Lösungen und digitaler Technologien für die Ophthalmologie und kürzlich zu 80 % von der EssilorLuxottica-Gruppe übernommen, wurde von seiner ehemaligen Vertriebspartnerin für die Lombardei nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verklagt. In den Streit waren zudem ein früherer Mitarbeiter der Klägerin sowie die Vertriebspartnerin von Heidelberg Engineering für Norditalien einbezogen.
Das Gericht wies sämtliche Klageanträge zurück und stellte die Unbegründetheit der Vorwürfe von Boykott und unlauterem Wettbewerb gegenüber Heidelberg Engineering fest. Insbesondere schloss es das Vorliegen einer unzulässigen Absprache zum Ausschluss der ehemaligen Vertriebspartnerin vom Markt aus. Das Gericht Mailand betonte, dass die Entscheidung von Heidelberg Engineering, für die Lombardei auf einen anderen langjährigen Partner zurückzugreifen, in ihrer vollen Vertragsfreiheit lag, umso mehr bei natürlichem Ablauf des Vertriebsvertrags und nach angemessener Vorankündigung.
Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie zentrale Aspekte internationaler Vertriebsverträge geklärt hat und die Rechtmäßigkeit des neuen Vertriebsmodells von Heidelberg Engineering anerkennt, das auf einer territorialen Exklusivität zugunsten anderer Marktteilnehmer beruht. Das Urteil bestätigt die Vertragsfreiheit von Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Vertriebsnetze, auch angesichts früherer langjähriger Kooperationen.
Zurückgewiesen wurden auch die Vorwürfe der Kundenabwerbung, Mitarbeiterabwerbung und Verletzung der Art. 98-99 des italienischen IP-Gesetzbuches, so dass jegliches unerlaubte Verhalten von Heidelberg Engineering und der übrigen Beklagten ausgeschlossen wurde.