Wie die Bürger ganz Europas musste sich auch die Business-Welt der durch das Coronavirus ausgelösten Notlage stellen. Welche Antworten werden Rechts- und IP-Fachleute geben, um den Komplexitäten der neuen Realität nach dem Lockdown zu begegnen?
Am 9. März 2020 wurden die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 und zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit endgültig auf das gesamte italienische Staatsgebiet ausgeweitet. Am selben Montag, dem 9. März, fragten sich Tausende von Fachleuten und Nicht-Fachleuten, wie sich Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene – mit ihren Verfahren und Fristen an diese neuen Bedürfnisse anpassen würden.
Lockdown & IP
Auf nationaler Ebene kam eine erste Antwort zwei Tage später von der Generaldirektion für den Schutz des gewerblichen Eigentums, mit der Aussetzung – für die in die Zuständigkeit des Italienischen Patent- und Markenamts fallenden Verfahren – aller im Zeitraum vom 9. März bis zum 3. April 2020 ablaufenden Fristen.
Mit der Verschärfung der epidemiologischen Lage wurden diese Bestimmungen sowohl zeitlich – die Aussetzung wurde auf den Zeitraum vom 23. Februar bis zum 15. April erstreckt – als auch inhaltlich erweitert. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 18/2020 (das unter anderem die Aussetzung der prozessualen Fristen zwischen dem 9. März und dem 15. April vorsah) wurden auch die Ausschlussfristen im Widerspruchsverfahren gegen Markenanmeldungen einbezogen. Danach behielten die zwischen dem 31. Januar und dem 15. April ablaufenden gewerblichen Schutzrechte ihre Gültigkeit ausnahmsweise bis zum 15. Juni.
Kurz darauf folgten Bestätigungen in dieselbe Richtung von den verschiedenen europäischen und internationalen Institutionen des IP-Schutzes.
Bereits am 15. März entschied das EPA (Europäisches Patentamt), dass alle bis zum 17. April vor den in Haar (Deutschland) ansässigen Beschwerdekammern anberaumten mündlichen Verhandlungen nicht mehr in dessen Räumen abgehalten werden können. Bis zu demselben Datum werden alle mündlichen Verhandlungen vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen vertagt, sofern nicht bereits eine Durchführung per Videokonferenz bestätigt worden ist.
In ähnlicher Weise intervenierte das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) mit dem Beschluss Nr. EX-20-3 des Exekutivdirektors vom 16. März, wonach alle im Zeitraum vom 9. März bis zum 30. April fallenden Fristen automatisch auf den 1. Mai verschoben werden.
Schließlich erließ die WIPO (World Intellectual Property Organization) am 20. März 2020 ihre Bestimmungen zur Bewältigung der Coronavirus-Notlage, aktivierte ihr „business continuity protocol" und stellte nahezu ihre gesamte Tätigkeit auf den virtuellen Betrieb um.
Was ist die Zukunft des Zivilprozesses?
Aus der Analyse dieser Bestimmungen wird deutlich, dass die Zukunft der öffentlichen Stellen und der Justiz immer stärker auf eine endgültige Modernisierung im IT-Bereich und eine damit einhergehende Digitalisierung der Dienstleistungen ausgerichtet ist. Aus rein gerichtlicher Sicht war die verpflichtende Einführung des elektronischen Zivilprozesses zwar bereits ein wichtiger Schritt; die Zukunft der Gerichtsverfahren könnte jedoch gerade in der Weiterentwicklung derjenigen Maßnahmen liegen, die aufgrund höherer Gewalt während des physischen und administrativen Lockdowns dieser Monate ergriffen wurden.
Neben der Vertagung von Amts wegen fast aller zwischen dem 9. März und dem 15. April 2020 anhängigen Zivil- und Strafverhandlungen sieht Art. 83 des Gesetzesdekrets Nr. 18/2020 vor, dass die Leiter der Justizbüros für den Zeitraum nach dieser Aussetzung bis zum 30. Juni organisatorische Maßnahmen ergreifen können, die sowohl die Terminierung als auch die Durchführung der Verhandlungen betreffen, um Menschenansammlungen und enge Kontakte zu vermeiden. Besonders interessant ist – aus einer zukunftsorientierten Perspektive – die Regelung in Absatz 7 desselben Artikels, wonach zivilrechtliche Verhandlungen, bei denen die Anwesenheit anderer Personen als der Anwälte und der Parteien nicht erforderlich ist, per Fernverbindung abgehalten werden können.