Wie funktioniert der Verkauf von Patenten? Wie kann ein Patentinhaber seine Erfindung wirtschaftlich verwerten? Dieser Artikel versucht, diese häufige Frage zu beantworten. Wir beginnen daher mit der Analyse des Patentverkaufs, um anschließend auch die anderen möglichen Arten der wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung zu untersuchen.
Das Patent ist ein Schutzrecht, das demjenigen, der eine Erfindung gemacht hat, ermöglicht, diese in dem Staat, in dem das Patent erteilt wurde, exklusiv wirtschaftlich zu verwerten. Dieses Schutzrecht hat eine Dauer von zwanzig Jahren, sofern die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren gezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Erfindung gemeinfrei und kann frei vervielfältigt werden.
In diesem Zusammenhang stehen dem Patentinhaber verschiedene Instrumente zur wirtschaftlichen Verwertung des Schutzrechts zur Verfügung, wie zum Beispiel – lediglich beispielhaft aufgezählt – die direkte Vermarktung der Erfindung, der Verkauf von Patenten an Dritte oder die Lizensierung.
Patentverkauf: Welche Rechte sind übertragbar?
Im Falle eines Patentverkaufs ist Gegenstand der Veräußerung die Inhaberschaft des Patents und die damit verbundenen wirtschaftlichen Verwertungsrechte, nicht jedoch die Urheberpersönlichkeitsrechte (diritti morali) an der Erfindung. Letztere verbleiben vielmehr beim Erfinder und sind dauerhafte sowie unveräußerliche Persönlichkeitsrechte.
Patentverkauf: Wie erfolgt er?
Der Verkauf von Patenten kann durch einen Übertragungsakt erfolgen, wie zum Beispiel durch einen Kauf- oder Schenkungsvertrag oder auch durch die Einbringung in eine Gesellschaft.
Auf diese Weise überträgt der Inhaber gegen Zahlung eines Entgelts alle oder einige der mit dem von ihm angemeldeten Patent verbundenen wirtschaftlichen Verwertungsrechte auf einen Dritten.
Aber gibt es neben dem Verkauf von Patenten noch andere Möglichkeiten, die es dem Erfinder erlauben, sein Patent zu verwerten?
Die Antwort auf diese Frage kann nur positiv ausfallen.
Patentverkauf: Was sind die Alternativen?
Der Verkauf des Patents ist nämlich nicht die einzige Modalität, mit der die wirtschaftlichen Rechte an der geschützten Erfindung verwertet werden können.
Der Nießbrauch (Usufrutto)
Nichts hindert den Inhaber des Schutzrechts daran, einen Nießbrauch einzuräumen, also ein dingliches Recht auf Zeit, das es dem Nießbraucher ermöglicht, das Patent in vollem Umfang zu genießen, ohne jedoch jemals die vom Inhaber festgelegte wirtschaftliche Bestimmung zu ändern.
Nach Ablauf der von den Parteien vereinbarten Frist erlangt der bloße Eigentümer (nudo proprietario) das volle Eigentum am Patent zurück. Es können auch andere dingliche Rechte an dem immateriellen Gut (Patent) oder Verpflichtungen in rem propriam (in besonderen Fällen) begründet werden.
Lizenzierung
Häufig räumen Inhaber Lizenzen, ob exklusiv oder nicht-exklusiv, an ihrem Patent ein. Dies ist in der Tat die von Erfindern bevorzugte Methode für eine angemessene Verwertung ihrer Erfindungen.
Unter einer Lizenz versteht man die Erlaubnis, durch die der Lizenzgeber, d. h. der Inhaber des Titels, einer anderen Person (Lizenznehmer) gestattet, die patentierte Erfindung für zuvor vereinbarte Zwecke und zu spezifischen Bedingungen zu nutzen.
Die Lizenz wird durch einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen; es wird klargestellt, dass es sich um einen atypischen Vertrag handelt, für den der Gesetzgeber keine Form vorgeschrieben hat.
Wie oben bereits erwähnt, kann die Lizenz wie folgt sein:
- exklusiv
- nicht-exklusiv
Ersteres bedeutet, dass der Eigentümer des Schutzrechts sich verpflichtet, das Patent ausschließlich einem Lizenznehmer in Lizenz zu geben. Zu diesem Zweck wird eine Exklusivitätsklausel in den Vertragstext aufgenommen.
Wird eine solche Klausel nicht in den Vertragstext aufgenommen, ist die Lizenz als nicht-exklusiv zu betrachten. Daher stünde dem Inhaber des Schutzrechts nichts im Wege, mehreren Personen eine Lizenz zu erteilen.
Zulässig ist ebenfalls die Alleinlizenz (licenza unica). In diesem Fall haben nur ein Lizenznehmer und der Eigentümer das Recht, die patentierte Technologie zu nutzen.
In einem einzelnen Lizenzvertrag können durchaus die Zuweisung einiger Rechte auf exklusiver Basis und anderer auf Basis einer Alleinlizenz oder nicht-exklusiver Basis vorgesehen werden.
Mit der Lizenz behält der Inhaber des Schutzrechts also seine volle Inhaberschaft, gestattet aber einem Dritten die Nutzung seiner Erfindung gegen Zahlung einer zuvor vereinbarten Vergütung, den sogenannten Royalties (Lizenzgebühren) und/oder Pauschalzahlungen.
Verpfändung
Obwohl die Verpfändung eines Patents keine weit verbreitete Praxis ist, ist sie in unserer Rechtsordnung vorgesehen.
Diese Möglichkeit hilft Unternehmen, die, obwohl sie sich nicht auf eigene finanzielle Ressourcen verlassen können, dennoch weiterhin Erfindungen tätigen und diese – mittels Patent – schützen. Durch die Verpfändung können Unternehmer so die notwendigen Investitionen sammeln, um die Entwicklung und Innovation ihres Unternehmens fortzusetzen.
Das Pfandrecht ist ein dingliches Sicherungsrecht, d. h. ein begrenztes Recht an einer fremden Sache, das die Funktion erfüllt, einen Gegenstand zur Sicherung einer Geldforderung zu binden. Es wird zwingend durch Vertrag begründet.
Strategische Allianzen bilden
Eine weitere Lösung, welche die Verwertung von Patentrechten ermöglicht, ist die Bildung strategischer Allianzen zwischen mehreren Unternehmen, um gegenseitig Lizenzen an ihren Patenten auszutauschen. Mit anderen Worten handelt es sich um das Phänomen der sogenannten "Kreuzlizenzen" (Cross-Licensing).
Diese Lösung wird besonders von Industriegruppen geschätzt, da es nicht selten vorkommt, dass komplementäre Erfindungen zwei oder mehr Wettbewerbern gehören. Daher vereinbaren diese, sich gegenseitig die Genehmigung zur Nutzung ihrer Patenttitel zu erteilen.
Patentverkauf: Wann muss die wirtschaftliche Verwertung eingetragen werden?
Artikel 138 CPI (Codice della Proprietà Industriale – italienisches Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum) benennt eine ganze Reihe von Fällen von Rechtsakten über Schutzrechte, die zwingend eingetragen werden müssen.
Insbesondere sieht Absatz 1, Buchstabe b) vor, dass:
„[sie] durch Eintragung beim UIBM (Ufficio Italiano Brevetti e Marchi – Italienisches Patent- und Markenamt) öffentlich gemacht werden müssen: [..] Rechtsgeschäfte unter Lebenden, entgeltlich oder unentgeltlich, welche persönliche oder dingliche Nutzungsrechte, besondere Vorrechte oder Sicherungsrechte begründen, ändern oder übertragen.“
Folglich müssen alle oben erläuterten Rechtsakte zwingend eingetragen werden.
In diesem Fall hat die Eintragung lediglich deklaratorische Wirkung, da ihr Zweck darin besteht, die eingetragenen Akte gegenüber Dritten wirksam zu machen (opponibilità). Dies hat zur Folge, dass der Lizenznehmer oder Nießbraucher etc., der seinen Erwerbstitel eingetragen hat, diesen gegenüber etwaigen Lizenznehmern, Nießbrauchern etc. geltend machen kann, denen der Inhaber des Schutzrechts nachträglich ein Verwertungsrecht eingeräumt hat.
Patentverkauf: Abschließende Erwägungen
In Anbetracht des Dargelegten lässt sich der Schluss ziehen, dass der Verkauf von Patenten zwar der wichtigste Kanal ist, über den der Erfinder sein Schutzrecht wirtschaftlich verwerten kann.
Dies ist jedoch nicht die einzige Option! Es ist daher nicht erforderlich, sich der Inhaberschaft an der eigenen Erfindung zu entledigen, um diese wirtschaftlich verwerten zu können.
Um das eigene Patent wirtschaftlich verwerten zu können, ist es zwingend erforderlich, der patentierten Technologie die größtmögliche Bedeutung und Sichtbarkeit zu verleihen, um einen möglichst breiten Kreis potenzieller Investoren zu erreichen.