UPC Series | Ep. 1 – Das Einheitliche Patentgericht (Tribunale Unificato dei Brevetti)

Wir freuen uns, Ihnen unsere neue Artikelserie vorstellen zu dürfen, die dem Einheitlichen Patentgericht gewidmet ist.

Ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ist der ideale Zeitpunkt gekommen, um – auch im Lichte der ersten Urteile in der Sache, die gerade in diesen Monaten ergangen sind – zu untersuchen, wie sich dieses innovative Gericht auf die europäische Landschaft des Patentschutzes auswirkt.

Mit dieser Artikelserie werden wir versuchen, einen klaren Überblick über die Funktionsweise und die Dynamik dieses neuen Gerichts zu geben und die möglichen Auswirkungen für die Zukunft des paneuropäischen gewerblichen Eigentums zu analysieren.

Ob Sie nun Experten auf diesem Gebiet sind oder einfach Patentinhaber, die sich ein umfassendes Bild davon machen wollen, wie Sie Ihre Schutzrechte am besten verteidigen können: Unsere UPC-Serie ist genau das Richtige für Sie!

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) und die Patente mit einheitlicher Wirkung

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) – auf Italienisch Tribunale unificato dei brevetti (TUB) – ist ein supranationales Gericht, das durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPG-Übereinkommen) errichtet wurde und seit dem 1. Juni 2023 operativ ist.

Derzeit nehmen 18 Mitgliedstaaten teil, konkret: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien und seit dem 1. September 2024 Rumänien.

Ziel ist es jedoch, durch die Ratifizierung des EPG-Übereinkommens durch Griechenland, Irland, die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern eine Zahl von 24 Mitgliedstaaten zu erreichen.

Das Einheitliche Patentgericht verfügt über zwei Instanzen:

  • ein Gericht erster Instanz mit dezentraler Struktur, bestehend aus 13 Lokalkammern und einer Regionalkammer sowie einer Zentralkammer mit Abteilungen in Paris, München und seit Juni 2024 in Mailand;
  • ein Berufungsgericht mit Sitz in Luxemburg.

Gemäß Art. 24 des EPG-Übereinkommens müssen Fälle, die dem EPG vorgelegt werden, auf der Grundlage folgender Rechtsquellen entschieden werden:

  1. dem Recht der Europäischen Union;
  2. dem EPG-Übereinkommen;
  3. dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ);
  4. anderen internationalen Übereinkommen über Patente, die für alle vertragsschließenden Mitgliedstaaten bindend sind (z. B. TRIPS);
  5. dem nationalen Recht, das auf der Grundlage der europäischen Regeln des internationalen Privatrechts anwendbar ist.

In diesem Zusammenhang kann das EPG dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorlegen.

Das EPG hat die ausschließliche Zuständigkeit für Einheitspatente, sofern der Inhaber nicht tätig wird, um das Patent von der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts auszuschließen, indem er ein sogenanntes Opt-out beantragt.

Das Einheitspatent ist ein Patent mit einheitlicher Gültigkeit in allen 18 Unterzeichnerstaaten des EPG-Übereinkommens. Um dieses zu erhalten, müssen bis zum Zeitpunkt der Erteilung dieselben Verfahren wie für „klassische“ europäische Patente durchlaufen werden; nach der Erteilung hat der Inhaber einen Monat Zeit, die einheitliche Wirkung zu beantragen.

Das EPG ist ebenfalls für „klassische“ europäische Patente zuständig, d. h. für jene Patente, die vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt und in den jeweiligen Zielländern individuell validiert wurden. Tatsächlich hat mit der Inbetriebnahme des EPG eine Übergangszeit von 7 Jahren begonnen, in der das EPG und die nationalen Gerichte eine konkurrierende Zuständigkeit für klassische europäische Patente haben. Daher können die Inhaber solcher Patente entscheiden, diese entweder durch eine einzige Klage vor dem EPG oder individuell vor den jeweiligen nationalen Gerichten durchzusetzen.

Nach Ablauf der Übergangszeit liegt die ausschließliche Zuständigkeit, auch für klassische europäische Patente, in allen am Übereinkommen teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union beim EPG.

Die Konzentration der Klagen in Bezug auf ein Einheitspatent an einem einzigen Gerichtsstand hat den Hauptvorteil, dass der Inhaber eines europäischen Patents Verletzungen seines Schutzrechts mit einer einzigen gerichtlichen Initiative mit Wirkung in allen 18 Mitgliedstaaten bekämpfen kann. Dies vermeidet die Vervielfachung paralleler Rechtsstreitigkeiten über dasselbe Patent und gewährleistet die Harmonisierung der Entscheidungen.

Dies führt zudem zu einer unzweifelhaften Zeit- und Kostenersparnis, die durch die Schnelligkeit des Verfahrens vor dem EPG noch verstärkt wird. Die Verfahrensordnung sieht nämlich einen Zeitrahmen von 12 bis 14 Monaten für den Erlass von Entscheidungen in erster Instanz vor; ein Zeitplan, der – zum jetzigen Zeitpunkt – vom Gericht weitgehend eingehalten zu werden scheint.

Verwandte Leitfäden

Kontakt

Sprechen wir.

01 · Scrivici

Hai una domanda?

Raccontaci il tuo caso, ti risponderemo entro 24–48 ore.

02 · Prenota

Vuoi parlare con noi?

Scegli il professionista e prenota una call diretta.

Milano

Via Cosimo del Fante, 10
20122 Milano — Italia
Tel. +39 02 80850010

Torino

Corso Vittorio Emanuele II, 83
10128 Torino — Italia
Tel. +39 011 533834

Italian Desk — UK

Hamilton House
1 Temple Avenue
EC4Y 0HA London

© 2026 Saglietti Bianco