Was sagen die EU-Vorschriften zur Eintragung von Marken und Patenten? Was ist eine Gemeinschaftsmarke? Was ist ein Einheitspatent?
Bevor wir die EU-Normen analysieren, welche die Eintragung von Marken und Patenten regeln, ist es notwendig, ins Detail zu gehen und zu klären, was Gemeinschaftsmarken und europäische Patente sind.
Eintragung von Marken und Patenten: Was ist eine Gemeinschaftsmarke?
Die europäische Marke, ursprünglich eben als „Gemeinschaftsmarke“ bezeichnet und durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates eingeführt, ermöglicht es, mit einer einzigen Anmeldung ein Unterscheidungszeichen zu erhalten, das im gesamten Gebiet der Europäischen Union gültig ist. Die europäische Marke ist ein einheitlicher Rechtstitel in dem Sinne, dass sie nur für die Gesamtheit der Gemeinschaft und nicht für einzelne Staaten eingetragen, übertragen, aufgegeben, für nichtig oder verfallen erklärt werden kann und ihre Benutzung untersagt werden kann.
Wer kann eine europäische Marke eintragen lassen?
Zur Eintragung einer europäischen Marke berechtigt sind natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, juristische Personen mit Sitz oder einer tatsächlichen gewerblichen Niederlassung in einem Mitgliedstaat sowie natürliche oder juristische Personen mit Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT). Dieses Eintragungssystem besteht neben dem System der Eintragung nationaler Marken und internationaler Marken gemäß dem Madrider Abkommen.
Vorüberlegungen zur Eintragung
Vor der Anmeldung einer Marke muss entschieden werden, wie sie angemeldet werden soll (als Wort- oder Bildmarke), in welchen Klassen sie eingetragen werden soll und wo die Eintragung erfolgen soll. Zudem ist es wichtig, eine Neuheitsrecherche durchzuführen, um sicherzustellen, dass das gewählte Unterscheidungszeichen nicht bereits von anderen eingetragen wurde. Falls Sie dies noch nicht getan haben, empfehlen wir Ihnen, den Abschnitt „Eine Marke registrieren“ zu lesen, der nützliche Ratschläge hierzu bietet. Zudem muss betont werden, dass eine „Markenverlängerung“ alle 10 Jahre ab dem Datum der Anmeldung erforderlich ist.
Wenn die Voranalyse sorgfältig und – wie stets empfohlen – mit Hilfe eines fachkundigen Beraters durchgeführt wurde, kann mit der Einreichung der Markenanmeldung fortgefahren werden.
Eintragung von Marken und Patenten: Wie wird eine europäische Markenanmeldung eingereicht?
Die Anmeldung zur Eintragung einer europäischen Marke kann beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante (Spanien) eingereicht werden.
Um die Anmeldung einzureichen, muss ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden (auch online abrufbar), in dem die Daten des Anmelders, der Inhaber des Unterscheidungszeichens wird, die Markendaten sowie die beanspruchten Waren- oder Dienstleistungsklassen anzugeben sind.
Gemäß den jüngsten Richtlinien des Amtes ist es nicht mehr ausreichend, lediglich die Klassennummer anzugeben; stattdessen müssen die spezifischen Waren und Dienstleistungen von Interesse aufgelistet werden.
Ein Exemplar des Unterscheidungszeichens muss beigefügt werden (je nach Wahl in Farbe oder Schwarz-Weiß), und es sind Gebühren zu entrichten, die je nach Art des Logos und der gewählten Klassen variieren.
Im Falle der Anmeldung einer Kollektivmarke muss zudem eine Kopie der Satzung über die Benutzung der Marke beigefügt werden.
Eintragung von Marken und Patenten: Prüfung der Anmeldung
Nach Einreichung der Anmeldung erhält man eine Anmeldenummer und ein Anmeldedatum, ab dem die Prüfung des Vorgangs beginnt.
Eine erste formale und technische Prüfung wird vom Amt durchgeführt, das die formale Konformität der Anmeldung und das Fehlen sogenannter absoluter Eintragungshindernisse kontrolliert (z. B. eine Marke, die gegen die guten Sitten verstößt oder beleidigend ist).
Besteht die Marke diese Prüfung des Amtes, wird die Anmeldung veröffentlicht.
Ab dem Datum der Veröffentlichung beginnt eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer jeder, der sich durch die Markenanmeldung in seinen Rechten verletzt fühlt (weil er die Marke für ähnlich zu einer eigenen älteren Marke hält oder weil die Marke seine Rechte durch Fälschung verletzt), beim EUIPO Widerspruch gegen die Eintragung einlegen kann.
Im Falle eines Widerspruchs wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf sich der Anmelder gegenüber dem Widersprechenden verteidigen kann. Am Ende steht eine Entscheidung, die zur Eintragung oder zur Zurückweisung der Marke führen kann.
Nach erfolgreichem Abschluss eines etwaigen Widerspruchsverfahrens oder nach fruchtlosem Ablauf der Dreimonatsfrist wird die Marke in den in der Anmeldung angegebenen Klassen veröffentlicht und eingetragen.
Welche Rechte hat der Inhaber einer EU-Marke?
Die Marke verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht, diesen Namen im gesamten Gebiet der Europäischen Union für 10 Jahre zu benutzen. Nach Ablauf kann die Marke um weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Marke verfällt, wenn sie ab der Eintragung über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht benutzt wird.
Eintragung von Marken und Patenten: Das europäische Patent
Das europäische Patent, auch Gemeinschaftspatent genannt, ist ein Patent, das nach einem vereinheitlichten Verfahren der Anmeldung, Prüfung und Erteilung erlangt wird.
Es ist wichtig zu wissen: Falls für dieselbe Erfindung demselben Erfinder sowohl ein italienisches Patent als auch ein in Italien gültiges europäisches Patent erteilt wurde, verliert das italienische Patent in dem Maße seine Wirkung, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt.
Dieser Grundsatz zielt darauf ab, dem Patentinhaber einen stärkeren Schutz zu bieten.
Der nationale (schwächere) Titel wird nämlich durch das europäische Patent ersetzt, für das der Inhaber ein echtes Prüfungsverfahren mit dem Europäischen Patentamt durchlaufen musste.
Das Erlöschen der Wirkung des italienischen Titels zugunsten des europäischen Patents tritt zu dem Zeitpunkt ein, an dem:
- die Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen das europäische Patent abgelaufen ist, ohne dass Einspruch eingelegt wurde;
- das Einspruchsverfahren endgültig mit der Aufrechterhaltung des europäischen Patents abgeschlossen wurde;
- das italienische Patent erteilt wurde, falls dieses Datum nach den unter Buchstabe a) oder b) genannten Zeitpunkten liegt.
Es kann viele Monate dauern, bis eine europäische Patentanmeldung angenommen oder zurückgewiesen wird.
Während dieser Zeit kann die Erfindung jedoch bereits umgesetzt, verkauft oder lizenziert werden.
Es ist wichtig zu wissen, dass während des Erteilungsverfahrens des europäischen Patents die Anmeldung durch Zahlung von Jahresgebühren aufrechterhalten werden muss.
In dieser Phase ist es zudem notwendig, auf etwaige Anmerkungen oder Beanstandungen des Amtes zu reagieren und die entsprechenden Gebühren zu zahlen, um die Rechte nicht zu verlieren.
Eintragung von Marken und Patenten: Anpassung an die europäischen Normen
Am 14. Februar 2019 hat der Ministerrat endgültig zwei Gesetzesdekrete verabschiedet – die am 27. März desselben Jahres in Kraft getreten sind –, die für die Welt des geistigen Eigentums von großem Interesse sind.
Insbesondere setzt eines der beiden Dekrete die Richtlinie (EU) 2015/2436 über die Marken der Mitgliedstaaten um und passt die nationale Gesetzgebung an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2424 an, welche die Regelung der Gemeinschaftsmarke reformiert hatte.
Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:
- Das absolute Eintragungshindernis für Marken im Falle eines Konflikts mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (g.U./g.g.A.), unabhängig vom Sektor (Weine, Spirituosen, Agrarerzeugnisse, Lebensmittel usw.), sowie die Einführung besonderer Ablehnungsgründe bei Konflikten mit geschützten traditionellen Begriffen für Wein (g.t.B.) und garantiert traditionellen Spezialitäten (g.t.S.), die durch das Unionsrecht geschützt sind;
- ein verstärkter Schutz für Marken mit Bekanntheit in einem Mitgliedstaat;
- die Ausweitung der Möglichkeit, das Verfahren zur Beschlagnahme gefälschter Waren an der Grenze auch im Falle des bloßen Transits anzuwenden;
- die Einführung des Verbots von Vorbereitungshandlungen zur Markenpiraterie.
Das Einheitspatent
Das zweite Dekret passt durch die Umsetzung der Ermächtigung aus dem Gesetz Nr. 163 vom 25. Oktober 2017 (Gesetz zur Delegation europäischer Aufgaben 2016-17) die nationale Gesetzgebung an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentnutzschutzes sowie an die Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht an.
Zu den relevantesten Neuerungen zählen:
- Die Änderung einiger Artikel des Codice della Proprietà Industriale (italienisches Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum) zum Patentschutz, insbesondere im Hinblick auf die Einführung eines einheitlichen Patentschutzes (europäisches Patent mit sogenannter „einheitlicher Wirkung“);
- die Errichtung einer gemeinsamen Gerichtsbarkeit für alle am System des europäischen Patents teilnehmenden Länder mit ausschließlicher Zuständigkeit für Klagen wegen Patentverletzung, Fälschung, Widerruf, Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtverletzung europäischer Patente sowie für damit verbundene einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, Widerklagen und Schadensersatzklagen, auch in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grundlage eines europäischen Patents erteilt wurden.