Gewerbliche Schutzrechte stellen zweifellos das wichtigste rechtliche Instrument zur Durchsetzung und zum Schutz industrieller und intellektueller Schöpfungen dar. Angesichts ihrer herausragenden Rolle im Bereich des geistigen Eigentums (IP) wollen wir betrachten, worum es sich dabei handelt und wie man sie erlangt.
Gewerbliche Schutzrechte: Einige einführende Anmerkungen
Mit dem Begriff „privativa industriale“ (gewerbliches Schutzrecht) oder „esclusiva industriale“ (gewerbliches Ausschließlichkeitsrecht) wird das wichtigste rechtliche Instrument zur Durchsetzung und zum Schutz industrieller und intellektueller Schöpfungen bezeichnet.
Wichtig für das Verständnis des weiten Feldes der gewerblichen Schutzrechte ist vor allem die allgemeine Ratio, die ihrer Regelung zugrunde liegt.
Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Designs und das Urheberrecht für kreative geistige Werke (wie Filme, Bücher oder Lieder) stellen aus ökonomischer und häufig unternehmerischer Sicht ein wirtschaftlich relevantes und notwendiges Instrument dar, um sich auf unterschiedliche Weise zu behaupten und am jeweiligen Markt oder Sektor tätig zu sein.
Damit dies möglich ist, bedarf es für alle Elemente, die das vielfältige Puzzle des geistigen Eigentums bilden, sowohl wirtschaftlicher als auch nicht-wirtschaftlicher Investitionen.
Einerseits denke man an die Werbeinvestitionen, die getätigt werden, um eine Marke am Markt zu etablieren, oder an all die Ressourcen, die in die pharmazeutische Forschung zur Entwicklung eines neuen Medikaments fließen. Andererseits genügt die Vorstellung, welche wirtschaftlichen Investitionen erforderlich sind, um ein spezifisches innovatives technisches Verfahren zu erarbeiten. Ähnliches gilt für urheberrechtlich geschützte Werke, wenn man an die sogenannte „schöpferische Anstrengung“ denkt, die hinter einer Musikkomposition oder einem Buch steht.
In diesem Kontext übersetzt sich das „gewerbliche Schutzrecht“ in ein Ausschließlichkeitsrecht, das der Gesetzgeber primär denjenigen zuerkennt, die diese Investitionen getätigt haben. Im Wesentlichen handelt es sich um ein prismatisches Recht, das je nach Schutzrechtstyp wiederum eine spezifische Palette an Befugnissen bietet, aber generell als das Recht definiert werden kann, sich jeder unbefugten Beeinträchtigung, Ausnutzung oder Aneignung des eigenen Zeichens, der eigenen Schöpfung oder des eigenen Werkes zu widersetzen.
Die Regelung der gewerblichen Schutzrechte wurzelt in der italienischen Rechtsordnung hauptsächlich im Codice della Proprietà Industriale (Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum; Dekret Nr. 30 vom 10. Februar 2005 in der jeweils geltenden Fassung) und, was das Urheberrecht betrifft, im Gesetz Nr. 633 von 1941. Hinzu kommen verschiedene Quellen der EU (Verordnungen und Richtlinien), die die Schutzrechte auf europäischer Ebene regeln, sowie auf internationaler Ebene diverse Abkommen und Verträge.
Nachdem der Rahmen und die allgemeinere rechtlich-ökonomische Ratio der gewerblichen Schutzrechte skizziert wurden, gilt es nun konkret zu verstehen, welche es gibt und wie dieser Schutz erlangt werden kann.
Die gewerblichen Schutzrechte: Welche gibt es, was beinhalten sie und wie werden sie erlangt?
Die Marke
Unter den Kennzeichen ist die Marke sicher dasjenige, das seit jeher auch bei Nicht-Fachleuten besondere Aufmerksamkeit genießt. Die Marke stellt wahrscheinlich das bekannteste gewerbliche Schutzrecht dar, da sie das Instrument par excellence zum Schutz von Zeichen ist, die in der Lage sind, Produkte oder Dienstleistungen nicht nur aufgrund ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden, sondern auch die Produkte eines Unternehmens von denen der Wettbewerber abzugrenzen.
Der Markenschutz resultiert in der Regel aus einem formalen Akt: der Eintragung. Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Realität ein – wenn auch begrenzter und schwächerer – Schutz auch für die sogenannte „marchio di fatto“ (Benutzungsmarke) vorgesehen ist, die zwar nicht eingetragen wurde, aber eine besondere Bekanntheit erlangt hat oder seit langem in einem bestimmten Gebiet verwendet wird (sog. lokaler Vorbenutzungsschutz).
Die Eintragung kann auf nationaler Ebene durch einen Antrag – im Falle Italiens – beim UIBM (Ufficio Italiano Brevetti e Marchi, das italienische Patent- und Markenamt) oder auf europäischer Ebene durch einen Antrag beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) erlangt werden.
Zudem kann die Eintragung einer internationalen Marke nach einem von der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) verwalteten Verfahren beantragt werden, was jedoch eine bereits bestehende nationale oder europäische Marke voraussetzt. Der durch diese formalen Schritte erlangte rechtliche Schutz – begrenzt auf die jeweiligen Gebiete – dauert zehn Jahre, ist aber potenziell unendlich oft verlängerbar. Dieser Schutz beinhaltet ein ausschließliches Recht an der Marke im jeweiligen Schutzgebiet und ermöglicht es dem Inhaber, sich jeder unbefugten Nutzung oder Fälschung derselben zu widersetzen.
Die Eintragung einer Marke hat konstitutiven Charakter, ist jedoch gleichzeitig mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, da ihre Gültigkeit jederzeit einer Überprüfung durch die Justizbehörden unterliegt oder unterliegen kann. Aus diesem Grund ist es von grundlegender Bedeutung zu verstehen, welche Voraussetzungen eine Marke erfüllen muss, um eingetragen werden zu können und diesen besonderen Rechtsschutz über die Zeit zu erhalten.
Erstens muss die Marke neu sein, das heißt, sie darf nicht im Widerspruch zu früher von Dritten an dem Zeichen erworbenen Rechten stehen. Dabei handelt es sich jedoch um ein sogenanntes relatives Eintragungshindernis, das durch die Zustimmung des Berechtigten überwunden werden kann.
Es gibt Wortmarken (z. B. Coca Cola), Bildmarken (z. B. die grüne Schlange neben dem Mailänder Wappen im Zeichen von Alfa Romeo), kombinierte Marken (z. B. das Alfa-Romeo-Logo bestehend aus dem Bild und dem Schriftzug), Hörmarken (z. B. klassische „Jingles“), Geruchsmarken (sofern nicht für Parfüms verwendet), Formmarken usw. Das entscheidende Erfordernis für diese Zeichen ist die Unterscheidungskraft.
Da die potenziell unendliche Verlängerbarkeit der Marke ohne dieses Erfordernis zu einem Monopol des Markeninhabers über das jeweilige Zeichen führen könnte, bestünde das Risiko, dass ein Monopol (und ein Ausschließlichkeitsrecht) an dem Wort/Zeichen sich in der Praxis in ein Monopol am Produkt selbst (und damit an der Produktionstätigkeit) übersetzen würde.
Daher sind mangels Unterscheidungskraft beispielsweise gattungsmäßige Bezeichnungen von Produkten (man denke an eine Marke „Kaffee“ für das Produkt Kaffee) oder alle Zeichen oder Begriffe, die allgemein zur Angabe der geografischen Herkunft (z. B. „Sizilien“ für Zitronen), der Qualität, der Gattung oder anderer Merkmale des Produkts verwendet werden, nicht als Marken eintragungsfähig.
Etwas anderes gilt für solche Zeichen oder Begriffe, wenn sie in Bezug auf Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden, zu denen sie keinen sachlichen oder begrifflichen Bezug haben (z. B. der Schreibstift „Montblanc“).
Je größer also die Unterscheidungskraft einer Marke ist, desto „stärker“ ist sie und der damit verbundene Schutz. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zudem ein äußerst volatiles Merkmal, das im Laufe der Zeit verloren gehen kann (sog. Freizeichenwerdung oder „volgarizzazione“) oder im Laufe der Zeit erworben werden kann (sog. Verkehrsgeltung oder „secondary meaning“).
Schließlich muss die Marke rechtmäßig sein, d. h. sie darf nicht gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen und darf das Publikum nicht irreführen. Zudem ist die Verwendung von Wappen, Flaggen oder anderen Zeichen als Marken untersagt, die mit solchen verwechselbar sind, die durch internationale Übereinkommen geschützt sind (z. B. die fünf olympischen Ringe).
Die Patente
Mit dem Begriff Patent wird in der Alltagssprache mittlerweile nicht nur der Verwaltungsakt bezeichnet, der das Schutzrecht verkörpert (vereinfacht das Dokument mit der Beschreibung und den Patentansprüchen der Erfindung), sondern auch der entsprechende Rechtsschutz und die Erfindung selbst.
Das Patentschutzrecht stellt die älteste Technik der rechtlichen Verwaltung technologischer Innovationen dar. Es resultiert aus einem Eintragungsantrag beim zuständigen Amt – analog zu dem, was bereits für die Marke ausgeführt wurde (z. B. das UIBM für Italien) – und gewährt dem Inhaber einen exklusiven Vorbehalt – von je nach Patenttyp variabler Dauer und nicht verlängerbar – für die Herstellung, den Handel und die industrielle Nutzung der patentierten Produkte oder des spezifischen erfinderischen Verfahrens zur Herstellung eines Gutes (sowie der durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse).
Es gibt verschiedene Arten von Patentschutzrechten:
- Das Patent für Erfindungen (brevetto per invenzione): Dieses schützt alles, was als neue und originelle Lösung für ein noch ungelöstes technisches Problem betrachtet werden kann, sofern es gewerblich anwendbar ist. Die Erfindung kann einerseits in einem Produkt bestehen (sog. Erzeugnispatent), wie beispielsweise die berühmte „Moka“-Kanne, andererseits in einem innovativen technischen Verfahren (sog. Verfahrenspatent). Der Schutz für eine Erfindung dauert bis zu 20 Jahre ab dem Anmeldetag, ist nicht verlängerbar und unterliegt für diesen Zeitraum der Zahlung einer jährlichen Aufrechterhaltungsgebühr, bei deren Ausbleiben der Schutz entfällt. Damit eine Erfindung patentfähig ist, muss sie neu sein, d. h. sie darf nicht zum Stand der Technik gehören und darf keinesfalls bereits offenbart worden sein. Sie muss zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, d. h. sie darf sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Schließlich muss sie gewerblich anwendbar sein, d. h. sie muss in einem Gewerbebetrieb hergestellt oder verwendet werden können.
- Das Gebrauchsmuster (brevetto per modello di utilità): Mit dem Begriff „Gebrauchsmuster“ bezieht sich der Gesetzgeber auf die „neue Form eines Industrieprodukts, die geeignet ist, dem Produkt selbst eine besondere Wirksamkeit oder Bequemlichkeit in der Anwendung oder im Gebrauch zu verleihen“. In diesen Fällen besteht die Erfindung also nicht in einer neuen Lösung für ein technisches Problem, sondern in einer technischen Neuerung, die sich auf marginale Aspekte und/oder Ausführungsmerkmale eines bereits bekannten Produkts bezieht und dessen funktionale Verbesserung darstellt (z. B. der berühmte „Tango“-Ball von Adidas, der durch 32 Panels – 12 Fünfecke und 20 Sechsecke – gekennzeichnet war, die eine höhere Rundheit des Balls garantierten). Auch in diesem Fall resultiert der Patentschutz aus der Einreichung eines Eintragungsantrags, hat jedoch eine Gültigkeit von 10 Jahren ab der Anmeldung. Während die Unterscheidung zwischen Erfindung und Gebrauchsmuster theoretisch einfach erscheint, verschwimmt die Trennlinie in der Praxis erheblich. Aus diesem Grund ist das Institut der sogenannten Doppelanmeldung (doppio deposito) vorgesehen, mit dem für dieselbe Erfindung gleichzeitig zwei Patentanmeldungen eingereicht werden können: eine als Erfindungspatent und eine als Gebrauchsmuster. In diesem Fall entscheidet das UIBM, welcher Anmeldung stattgegeben wird. Demselben Zweck dient auch die Möglichkeit, die Patentanmeldung auf Aufforderung des Amtes hin zu ändern – von Erfindung zu Gebrauchsmuster und umgekehrt.
Die Pflanzensorten und das sog. „Sortenschutzrecht“
„Neue Pflanzensorten“ sind neue Pflanzenarten, die durch verschiedene Verfahren wie Kreuzung oder Selektion, Eingriffe in genetische Faktoren durch Biochemie oder durch Verfahren der Biotechnologie oder Gentechnik gewonnen werden können (z. B. die Apfelsorte „Cripps Pink“, besser bekannt als „Pink Lady“ aufgrund der Marke, unter der sie vermarktet wird). Solche Sorten unterliegen sowohl in der italienischen als auch in der europäischen Rechtsordnung einem spezifischen Schutz, der im Allgemeinen als „privativa varietale“ oder „privativa per varietà vegetali“ (Sortenschutz) bezeichnet wird.
Dieser Schutz besteht in einem ausschließlichen Recht – dem sogenannten Züchterrecht –, die Sorte zu erzeugen und zu vermehren, sie in den Verkehr zu bringen, zu exportieren, zu importieren und sie zu den genannten Zwecken zu besitzen.
Das Schutzrecht auf italienischer Ebene resultiert aus der Einreichung eines Online-Antrags beim UIBM oder in Papierform bei den Handelskammern. In Italien beträgt die Schutzdauer in der Regel 20 Jahre, außer bei neuen Baum- und Rebsorten, für die sie 30 Jahre beträgt.
Auf europäischer Ebene wird der Schutz durch Einreichung des Antrags beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) mit Sitz in Angers, Frankreich, erlangt. Ähnlich wie bei anderen europäischen Schutzrechten wird auch hier durch die übernationale Anmeldung Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten erlangt, der in diesem Fall jedoch 25 Jahre beträgt, außer bei Baum- und Rebsorten (30 Jahre).
Damit eine neue Sorte eingetragen und dem genannten Rechtsschutz unterstellt werden kann, muss sie vier Voraussetzungen erfüllen. Sie muss erstens neu sein, d. h. sie darf vor dem Anmeldetag nicht länger als 1 Jahr in Italien und nicht länger als 4 Jahre – 6 Jahre bei Reben und Bäumen – in einem anderen Staat vermarktet worden sein.
Sie muss zudem unterscheidbar sein, d. h. sie muss sich von allen anderen derzeit bekannten Sorten durch ein oder mehrere Merkmale wie etwa Reifezeit oder Farbe unterscheiden können. Sie muss ferner homogen sein und somit ihre einschlägigen und relevanten Merkmale in allen Exemplaren aufweisen, aus denen sie besteht. Schließlich muss sie beständig sein, d. h. diese Merkmale von einem Exemplar zum anderen auch nach Vermehrungen oder Vermehrungszyklen beibehalten.
Das Design: Der Schutz von Mustern und Modellen
Der italienische Gesetzgeber hat – ähnlich wie auf EU-Ebene vorgesehen – festgelegt, dass als Muster oder Modell „die Erscheinungsform des gesamten Produkts oder eines Teils davon eingetragen werden kann, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Produkts selbst oder seiner Verzierung ergibt, vorausgesetzt, dass sie neu sind und Eigenart haben“. Der unter dem Oberbegriff „Design“ angebotene Schutz zielt also darauf ab, das zu schützen, was als äußeres Erscheinungsbild oder Form eines Produkts bezeichnet werden kann.
In den allermeisten Fällen bezieht man sich beim Gedanken an ein Design unweigerlich auf ein dreidimensionales Objekt oder Produkt (z. B. eine Lampe, einen Stuhl usw.). Der Designschutz erstreckt sich jedoch auch auf zweidimensionale Gestaltungen wie Dekorationen, grafische Zeichnungen oder typografische Schriftzeichen.
Damit ein Design eingetragen werden kann und somit das den gewerblichen Schutzrechten eigene Ausschließlichkeitsrecht genießt, müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die erste ist die Neuheit, da die Muster oder Modelle nicht zuvor durch andere Personen offenbart worden sein dürfen. Falls das Design zuvor durch seinen „Schöpfer“ offenbart wurde, steht dies der Eintragung nicht entgegen, sofern dieser innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der ersten Offenbarung den entsprechenden Eintragungsantrag einreicht.
Die zweite Voraussetzung ist die Eigenart (carattere individuale), d. h. das Muster oder Modell muss bei einem informierten Benutzer einen Gesamteindruck erwecken, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den jedes andere zuvor offenbarte Modell oder Muster erweckt. Obwohl der Schutz das äußere Erscheinungsbild abdeckt, setzt er somit keine qualitative oder wertende Beurteilung desselben voraus.
Auf italienischer Ebene muss der Antrag beim UIBM eingereicht werden, auf europäischer Ebene beim EUIPO. Zudem ist es möglich, die Eintragung eines internationalen Designs zu beantragen – was unabhängig von der Existenz eines früheren nationalen Designs ist –, indem man den Antrag an die WIPO richtet (oder an diese über ein nationales Amt wie das UIBM). Im letzteren Fall kann der Antrag von jedem Staatsbürger oder jeder anderen Person (auch juristischen Personen) gestellt werden, die ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche industrielle/gewerbliche Niederlassung in einem der Vertragsstaaten des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 28. November 1960 hat.
Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre ab der Anmeldung des Designs. Diese Frist ist verlängerbar bis zu einer Höchstdauer von 25 Jahren.
Das aus der Eintragung resultierende Schutzrecht beinhaltet auch hier ein Ausschließlichkeitsrecht, das sich in der Möglichkeit äußert, unbefugten Dritten die Nutzung oder Verwendung des eingetragenen Designs zu untersagen. Schließlich wird, ähnlich wie bei der Marke, auch dem nicht eingetragenen Design ein begrenzter Rechtsschutz eingeräumt, der in diesem Fall 3 Jahre ab der Offenbarung dauert.
Das Urheberrecht
Durch das Urheberrecht (diritto d'autore) sind gemäß Art. 1 des italienischen Urheberrechtsgesetzes „Werke des Geistes mit schöpferischem Charakter, die der Literatur, der Musik, den bildenden Künsten, der Architektur, dem Theater und der Kinematographie angehören, ungeachtet ihrer Ausdrucksweise oder -form“ sowie Software und Datenbanken geschützt. Es handelt sich um eine nicht abschließende, offene Liste, die alle Werke einschließen kann, die dieselben Grundmerkmale wie die bereits genannten aufweisen, wie es beispielsweise für die Fotografie oder Software der Fall war.
Das Urheberrecht erfordert keine Formalitäten wie eine Eintragung, sondern entsteht in dem Moment, in dem das Werk geschaffen wird. Es ist lediglich erforderlich, dass das Werk nicht nur im Kopf des Autors verbleibt, sondern in einer wahrnehmbaren Form zum Ausdruck kommt. Es ist jedoch zu betonen, dass im Falle einer Verletzung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte derjenige, der sich darauf beruft, die Urheberschaft am Werk oder die Inhaberschaft der Rechte beweisen muss. Dies führt angesichts der Formfreiheit bei der Entstehung und Existenz des Schutzrechts zu erheblichen Schwierigkeiten.
Der Rechtsschutz des Urheberrechts, der dazu dient, dem Urheber eine möglichst umfassende Kontrolle über die wirtschaftliche – aber nicht nur wirtschaftliche – Nutzung des Werkes zu garantieren, unterteilt sich in:
- Vermögensrechte (diritti patrimoniali), verbunden mit der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes: Diese dienen dazu, dem Autor eine Beteiligung an den Erträgen aus der Nutzung seines Werkes zu garantieren. Zu diesen verschiedenen Rechten gehören das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermiet- und Verleihrecht, die Aufführungs-, Vorführungs- und Rezitationsrechte, das Senderecht, das Bearbeitungsrecht und das Folgerecht. Die wirtschaftliche Relevanz dieser Palette an voneinander unabhängigen Rechten ergibt sich daraus, dass sie vom Autor frei und einzeln übertragen und veräußert werden können. Die Dauer der dem Autor (und seinen Erben) zuerkannten wirtschaftlichen Verwertungsrechte am Werk beträgt 70 Jahre nach dessen Tod.
- Urheberpersönlichkeitsrechte (diritti morali): Dem Autor werden zudem das Recht zu entscheiden, ob und wann das Werk veröffentlicht wird, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (d. h. primär das Recht zu verhindern, dass Dritte sich selbst oder anderen das Werk zuschreiben), das Recht auf Unversehrtheit des Werkes (d. h. das Recht, sich jeder Änderung oder Handlung am eigenen Werk zu widersetzen und diese zu verbieten, die seine Ehre oder seinen Ruf beeinträchtigen könnte) und schließlich das Recht auf Rückruf des Werkes aus dem Handel – gegen Entschädigung derjenigen, die entsprechende Rechte erworben haben – eingeräumt, sofern schwerwiegende moralische Gründe vorliegen (beispielsweise wenn der Autor seine im Werk ausgedrückten Überzeugungen radikal geändert hat, sodass der Verbleib des Werkes im Handel eine schwere Beeinträchtigung seiner persönlichen Interessen und Ideale darstellen würde). Diese Urheberpersönlichkeitsrechte unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung, sind unveräußerlich und unverzichtbar.