In Umsetzung von Art. 56 des D.L. 50/2017 (Dekretgesetz) wurde im Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) Nr. 30 vom 6. Februar 2018 das Dekret vom 28. November 2017 des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung veröffentlicht. Dieses sieht die Überarbeitung der begünstigten Besteuerungsregelung für Einkünfte vor, auch bekannt als Patent Box, die aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützter Software, gewerblichen Patenten, Designs und Modellen stammen.
Diese Maßnahme bringt einen deutlichen steuerlichen Vorteil mit sich: Das Subjekt, das die Patent Box in Anspruch nimmt, profitiert von einer Senkung der Besteuerung der Einkünfte aus immateriellen Wirtschaftsgütern um fast die Hälfte. Diese Art von Einkünften, die normalerweise mit 31,4 % besteuert werden, unterliegen bei Wahl der Patent Box (und sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind) einem abweichenden Steuersatz von 16 %.
FUNKTIONSWEISE
Die Regelung sieht eine steuerliche Begünstigung für Zwecke der IRES (Körperschaftsteuer) und IRAP (regionale Wertschöpfungsteuer) für den Anteil der Unternehmenseinkünfte vor, der der Nutzung von geistigen Eigentumsrechten zuzurechnen ist. Von dieser begünstigten Besteuerungsregelung können alle Bezieher von Unternehmenseinkommen unabhängig von der Rechtsform und der Unternehmensgröße profitieren, sofern sie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten ausüben, die auf die Herstellung bestimmter immaterieller Güter ausgerichtet sind.
Auch Gesellschaften und Körperschaften, die nicht in Italien ansässig sind, können die Begünstigung in Anspruch nehmen, sofern sie in Ländern ansässig sind, mit denen:
- ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Kraft ist;
- ein effektiver Informationsaustausch besteht.
Ausgeschlossen sind hingegen Gesellschaften in Konkurs, in Zwangsliquidation und Gesellschaften, die dem Verfahren der außerordentlichen Verwaltung für große Krisenunternehmen unterliegen, sowie Selbstständige und Subjekte, die ihr Einkommen nach Pauschalkriterien ermitteln.
Die begünstigte Besteuerung ist auf Einkünfte anwendbar, die aus der direkten oder indirekten Nutzung folgender Schutzrechte stammen:
- Software;
- Patente für gewerbliche Erfindungen, unabhängig davon, ob sie bereits erteilt wurden oder ob das Erteilungsverfahren noch anhängig ist;
- Biotechnologische Erfindungen und ergänzende Schutzzertifikate;
- Patente oder Zertifikate für Topographien, Pflanzenorten und Halbleiter;
- Designs und Modelle;
- Gebrauchsmuster;
- Betriebliches Know-how.
BEGÜNSTIGUNGEN
Es ist darauf hinzuweisen, dass Subjekte, die an der Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung durch die Patent Box interessiert sind, in den ersten zwei Jahren der Nutzung die Wahl gegenüber der Agenzia delle Entrate (Finanzbehörde) erklären müssen, und zwar nach den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die in der entsprechenden von der Finanzbehörde genehmigten Maßnahme festgelegt sind.
Ab dem dritten Jahr der Anwendung der Patent Box muss die Wahl hingegen über die Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden.
Die begünstigten Subjekte müssen die Option zwingend für fünf Steuerjahre beibehalten; einmal akzeptiert, kann sie nicht widerrufen werden.
Darüber hinaus ist es für den Beitritt zur Patent Box erforderlich, dass das immaterielle Gut, als Werk des Intellekts, direkt von dem Unternehmen genutzt wird, das die Option beantragt.
Konkret besteht die Begünstigung in einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den vorgenannten Aktivitäten, wie z. B. Lizenzgebühren für die Nutzungsüberlassung oder der direkte Beitrag zum Gesamtunternehmenseinkommen. Diese wird auf Grundlage des Verhältnisses zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten und den Gesamtkosten für die Herstellung des immateriellen Gutes neu berechnet. Daraus ergibt sich der Einkommensanteil, auf den ab 2017 ein Prozentsatz von 50 % anzuwenden ist (erhöht gegenüber 40 % im Jahr 2016 und 30 % im Vorjahr).
Für die effektive Quantifizierung des Vorteils ist zunächst der Einkommensanteil zu bestimmen, der aus der Nutzung des immateriellen Anlagewerts (urheberrechtlich geschützte Software, Patent, Design oder Modell usw.) stammt:
- Im Falle der indirekten Nutzung (Nutzungsüberlassung an Dritte) besteht das Einkommen aus den Lizenzgebühren aus der Überlassung des Gutes abzüglich der steuerlich relevanten Kosten;
- Im Falle der direkten Nutzung ist der wirtschaftliche Beitrag zu ermitteln, den dieses Gut zum Gesamteinkommen des Unternehmens geleistet hat. Das Einkommen muss durch das sogenannte "Ruling"-Verfahren ermittelt werden, welches die präventive Festlegung der positiven Einkommenskomponenten (implizit, resultierend aus der direkten Nutzung der immateriellen Güter) und der Kriterien für die Ermittlung der entsprechenden negativen Komponenten im Dialog mit der Agenzia delle Entrate vorsieht.
Zweitens ist der Anteil des begünstigungsfähigen Einkommens zu berechnen, auf den der Prozentsatz der Steuerfreistellung anzuwenden ist, basierend auf dem Verhältnis zwischen:
- den steuerlich relevanten Kosten für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die für die Erhaltung, Steigerung und Entwicklung des begünstigten immateriellen Gutes angefallen sind;
- den steuerlich relevanten Gesamtkosten, die für die Herstellung dieses Gutes angefallen sind.
Nachdem das begünstigungsfähige Einkommen so ermittelt wurde, kann schließlich die Steuerfreistellung mit den zuvor genannten Prozentsätzen berechnet werden (30 % für 2015, 40 % für 2016 und 50 % für 2017 und die Folgejahre).
DIE ZIELE
Die Regelung verfolgt das klare Ziel, den italienischen Markt für langfristige nationale und ausländische Investitionen attraktiver zu machen und gleichzeitig die italienische Steuerbemessungsgrundlage zu schützen, indem sie:
- Anreize für die Ansiedlung von immateriellen Gütern in Italien schafft, die derzeit von italienischen oder ausländischen Unternehmen im Ausland gehalten werden;
- Anreize für den Verbleib von immateriellen Gütern in Italien schafft und deren Verlagerung ins Ausland verhindert;
- Investitionen in Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten fördert.
Die Berater der Kanzlei Studio Saglietti Bianco stehen für weitere Informationen oder Klarstellungen diesbezüglich gerne zur Verfügung.