Das Gebrauchsmuster kann ein nützliches und kostengünstiges Instrument zum Schutz innovativer technischer Aspekte eines Produkts darstellen, die aufgrund mangelnder ausreichender Erfindungshöhe vom Patentschutz ausgeschlossen wären.
Was sind Gebrauchsmuster?
Gebrauchsmuster werden im Codice della Proprietà Industriale (Italienisches Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum, Art. 82 c.p.i.) definiert als
neue Modelle, die dazu geeignet sind, Maschinen oder deren Teilen, Instrumenten, Werkzeugen oder Gebrauchsgegenständen im Allgemeinen eine besondere Wirksamkeit oder Bequemlichkeit in der Anwendung oder im Einsatz zu verleihen, wie z. B. neue Modelle, die aus besonderen Gestaltungen, Anordnungen, Konfigurationen oder Kombinationen von Teilen bestehen.
Im Allgemeinen handelt es sich um eine Verbesserung der Form eines Produkts, die ihm einen besonderen Nutzen oder eine größere Effizienz im Gebrauch verleiht.
Gebrauchsmuster werden oft als „kleine Patente“ oder Patente zweiter Klasse bezeichnet; sie können jedoch ein nützliches und kostengünstiges Instrument sein, um jene innovativen technischen Aspekte zu schützen, die mangels ausreichender Erfindungshöhe vom Patentschutz ausgeschlossen wären.
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen können von Gebrauchsmustern profitieren, um kleine Innovationen, Varianten oder Verbesserungen zu schützen, die andernfalls gemeinfrei werden würden.
Im heutigen Artikel werden wir uns auf Gebrauchsmuster und den Schutz konzentrieren, den diese Titel garantieren.
Der Schutz des Gebrauchsmusters: Voraussetzungen für die Erteilung
Gemäß dem Codice della Proprietà Industriale gelten für Gebrauchsmuster dieselben Bestimmungen wie für industrielle Erfindungen (die durch Patente geschützt sind). Wie wir im Folgenden näher sehen werden, weisen sie jedoch einige wesentliche Unterschiede auf und unterliegen bestimmten wichtigen Einschränkungen.
Gebrauchsmuster schützen industrielle oder geistige Schöpfungen technischer Art, können jedoch für bestimmte Arten von Innovationen nicht in Anspruch genommen werden. Dazu gehören: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Schöpfungen; Regeln und Verfahren für geistige Tätigkeiten; Geschäftsmethoden; diagnostische und therapeutische Verfahren für den menschlichen Körper; Tierrassen und Pflanzensorten; Verfahren und Methoden im Allgemeinen; biotechnologische Erfindungen und chemische Verbindungen.
Die Voraussetzungen für die Erlangung eines Gebrauchsmusters sind, wie beim Erfindungspatent:
- Neuheit: Ähnlich wie beim Patentschutz darf die Erfindung nicht bereits zum Stand der Technik gehören, d. h. sie darf der Öffentlichkeit in Italien oder im Ausland vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters nicht durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder auf andere Weise zugänglich gemacht worden sein. Sie dient dem Schutz einer neuen funktionalen Form, d. h. einer zwei- oder dreidimensionalen Konfiguration oder Gestaltung eines Gegenstandes, einer Vorrichtung oder eines Gerätes.
- Erfinderische Tätigkeit: Die Erfindung darf sich für einen Fachmann auf dem Gebiet in keiner Weise naheliegend aus dem Stand der Technik ergeben. Bei Gebrauchsmustern bezieht man sich auf eine „besondere Wirksamkeit oder Bequemlichkeit in der Anwendung“ und im Falle eines ornamentalen Modells auf die „besondere Verzierung“. Daher ist der innovative Charakter auf die Fähigkeit zurückzuführen, einem industriellen Produkt eine spezifische Wirksamkeit und/oder eine einfache Handhabung zu verleihen. Ein Modell ist erfinderisch, wenn es durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt wird, so dass ein Fachmann auf dem technischen Gebiet nicht in der Lage wäre, dasselbe Produkt ohne einen erfinderischen Beitrag zu entwickeln.
- Gewerbliche Anwendbarkeit: Die Erfindung muss auf gewerblichem Gebiet hergestellt und verwendet werden können.
- Rechtmäßigkeit: Die Erfindung darf nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Alle oben genannten Voraussetzungen werden vom UIBM (Ufficio Italiano Brevetti e Marchi – Italienisches Patent- und Markenamt) nicht geprüft, sondern werden erst im Falle eines Rechtsstreits, beispielsweise in einem Nichtigkeits- oder Gültigkeitsverfahren, untersucht.
Schutzdauer
Das Gebrauchsmuster hat eine Laufzeit von 10 Jahren ab dem Anmeldetag und kann weder erneuert noch verlängert werden. Die Wirkungen des Gebrauchsmusters (die darin bestehen, dem Inhaber exklusive Rechte für 10 Jahre ab der Anmeldung zu gewähren) beginnen an dem Tag, an dem die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Das Eintragungsverfahren beim UIBM ist einfach und kostengünstig. Die Anmeldegebühr beträgt 50 Euro für die Online-Anmeldung und 120 Euro für die Papieranmeldung. Das Erteilungsverfahren ist hingegen, wie beim Erfindungspatent, relativ lang und dauert zwischen zwei und drei Jahren.
Nach der Anmeldung prüft das UIBM nur formale Aspekte (z. B. die Zahlung der Anmeldegebühren oder ob die Anmeldung gemäß den geltenden Durchführungsvorschriften verfasst wurde).
Im Gegensatz zu Erfindungspatenten werden Gebrauchsmuster keiner Neuheitsrecherche durch das Europäische Patentamt (EPA) unterzogen. Letzteres erstellt daher weder einen Recherchenbericht noch eine Stellungnahme zur Patentierbarkeit.
Das Italienische Patent- und Markenamt stellt die Unterlagen 18 Monate nach dem Anmeldetag zur Verfügung oder, falls der Inhaber die vorzeitige Veröffentlichung oder sofortige Zugänglichkeit beantragt, nach 90 Tagen. Etwa zwei bis drei Jahre nach dem Anmeldetag erhält der Anmelder einen Erteilungs- oder Ablehnungsbescheid, gegen den Beschwerde eingelegt werden kann.
Der den Gebrauchsmustern gewährte rechtliche Schutzgrad entspricht dem von Patenten (der Inhaber hat das ausschließliche Recht, Dritten die Herstellung, den Gebrauch, den Verkauf, das Inverkehrbringen oder den Import des beanspruchten Produkts zu untersagen), jedoch mit einer unterschiedlichen Laufzeit (10 statt 20 Jahre).
Die Kosten
Die Gebühren für die Aufrechterhaltung von Gebrauchsmustern sind ab dem zweiten Fünfjahreszeitraum fällig. Die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren muss im Voraus bis zum letzten Tag des Monats erfolgen, der dem Monat der Anmeldung entspricht. Die Verlängerungsgebühr beträgt 500,00 €.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Zahlung innerhalb der folgenden sechs Monate unter Anwendung der entsprechenden Säumnisgebühr von 100,00 € zulässig.
Die Zahlung ist ebenfalls innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Erteilung des Gebrauchsmusters zulässig, bzw. in den folgenden sechs Monaten gegen Zahlung der Säumnisgebühr von 100,00 € für die bis zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls angefallenen Gebühren.
Die Nichtzahlung der Gebühren über die oben genannten Fristen hinaus führt zum Erlöschen des Schutzes. Dem Schöpfer oder seinem Rechtsnachfolger (z. B. dem Arbeitgeber) steht das Recht auf das Gebrauchsmuster zu (Art. 83 c.p.i.).
Zum Zeitpunkt der Anmeldung kann der Anmelder gleichzeitig eine Patentanmeldung für eine Erfindung und ein Gebrauchsmuster einreichen, so dass für den Fall, dass die erste Anmeldung die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, die zweite weiterhin Gültigkeit behalten kann (Art. 84 c.p.i.). Ein Doppelschutz in diesem Sinne ist nicht zulässig. Hingegen ist es möglich, sowohl Schutz für ein Gebrauchsmuster als auch für ein Geschmacksmuster (Designschutz) zu erhalten.
Darüber hinaus ist es möglich, eine nationale Patentanmeldung jederzeit während der Anhängigkeit der Anmeldung unter bestimmten Bedingungen umzuwandeln: zum Beispiel, wenn der beanspruchte Gegenstand ein Produkt ist und sich die Einwände des Prüfers auf die erfinderische Tätigkeit beziehen. Wie in Artikel 84 festgelegt, fordert das UIBM den Beteiligten unter Setzung einer Frist auf, die Anmeldung zu ändern, wenn der Gegenstand der Anmeldung ein Gebrauchsmuster anstelle einer Erfindung ist oder umgekehrt; die Anmeldung ist in jedem Fall ab dem Datum der Erstanmeldung wirksam.
Es ist auch die Umwandlung einer zurückgewiesenen oder zurückgenommenen europäischen Patentanmeldung in ein Gebrauchsmuster möglich.
Dieses unterliegt der Benutzungspflicht und der Zwangslizenzierung. Das bedeutet, dass im Falle einer Nichtbenutzung oder unzureichenden Verwertung ein anderes Unternehmen eine Zwangslizenz zur Nutzung beantragen kann.
Das Gebrauchsmuster im Ausland
Derzeit sieht nur eine begrenzte Anzahl von Staaten und regionalen Organisationen einen solchen Schutz vor. Insbesondere: Albanien, Angola, Argentinien, ARIPO (African Regional Intellectual Property Organization), Armenien, Aruba, Australien, Österreich, Aserbaidschan, Weißrussland, Belize, Brasilien, Bolivien, Bulgarien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macau), Kolumbien, Costa Rica, Tschechische Republik, Dänemark, Ecuador, Ägypten, Estland, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Guatemala, Honduras, Ungarn, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Kasachstan, Kuwait, Kirgisistan, Laos, Malaysia, Mexiko, OAPI (Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle), Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Südkorea, Moldawien, Russland, Slowakische Republik, Spanien, Taiwan, Tadschikistan, Trinidad & Tobago, Türkei, Ukraine, Uruguay und Usbekistan.
Im Gegensatz dazu erkennen industriell und kommerziell bedeutende Länder wie beispielsweise die USA und Großbritannien diese Schutzform nicht an. Zudem gibt es keine harmonisierte internationale Gesetzgebung zu Gebrauchsmustern, sondern jeder Staat oder jede regionale Organisation weist dem Schutz – unbeschadet der oben beschriebenen grundlegenden Voraussetzungen – unterschiedliche Besonderheiten zu.
Dennoch sind die wichtigsten internationalen Abkommen zum gewerblichen Rechtsschutz auf das Gebrauchsmuster anwendbar, darunter: die Pariser Verbandsumbereinkunft, das Europäische Patentübereinkommen, der PCT (Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens), TRIPs-WTO (Welthandelsorganisation). Darüber hinaus gewährt es ein Prioritätsrecht von zwölf Monaten für die Anmeldung eines oder mehrerer Erfindungspatente im Ausland, einschließlich des europäischen Patents und der internationalen PCT-Anmeldung.
Fazit
Das Gebrauchsmuster ist ein alternativer Patentschutz zum Patent für industrielle Erfindungen und kann dort gewinnbringend eingesetzt werden, wo die zu schützende Erfindung keine hohe Erfindungshöhe besitzt, aber andererseits geeignet ist, einem bestimmten Produkt einen besonderen Nutzen und/oder eine größere Effizienz im Gebrauch zu verleihen.
Es weist gegenüber dem Erfindungspatent einige Vorteile auf. Beispielsweise wird die Anmeldung eines Gebrauchsmusters nur einer formalen Prüfung unterzogen, die nicht in die Prüfung der Neuheit und Originalität des Patentgegenstandes eintritt. Daher kann die Erteilung eines Gebrauchsmusters schneller erfolgen als bei einem Erfindungspatent. Da zudem die Gültigkeitsvoraussetzungen weniger streng sind als beim Erfindungspatent, ist es auch schwieriger, dessen Nichtigerklärung nach der Erteilung zu erwirken, beispielsweise während einer Nichtigkeitsklage. Auch die Aufrechterhaltungskosten sind geringer.
Zu den wichtigsten Nachteilen zählen hingegen die kürzere Schutzdauer (10 statt 20 Jahre) und die geringere Harmonisierung des Rechts auf internationaler Ebene.