Kollektiv- und Zertifizierungsmarken stehen nach dem Inkrafttreten des Dekrets D.lgs. n. 15/2019 kurz vor der Umwandlung. Sehen wir uns an, was sich ändert.
Kollektiv- und Zertifizierungsmarken: Die Neuerungen
Bis zu den ersten Monaten des Jahres 2019 war die Aufgabe, die Qualität, den Ursprung und die Art des Produkts zu zertifizieren – im Hinblick auf die Aufwertung von Konsortien und Verbänden sowie zum Schutz der Verbraucher – zusammen mit den g.U. (DOP) und g.g.A. (IGP) den Kollektivmarken übertragen. In vielen Fällen hat die Kollektivmarke es ermöglicht, das Made in Italy im Agrar- und Ernährungssektor wirksam gegen das schwerwiegende und wachsende Phänomen des „Italian Sounding“ oder der „Wine Kits“ zu verteidigen.
Infolge des Inkrafttretens des D.lgs. n. 15/2019 (Gesetzesdekret zur Umsetzung der EU-Markenrichtlinie) wurde in Übereinstimmung mit den bereits auf europäischer Ebene geltenden Regelungen der Figur der Kollektivmarke die der Zertifizierungsmarke zur Seite gestellt.
Dies machte einen Übergangszeitraum erforderlich, um den Inhabern von Anmeldungen/Eintragungen, die nach Art. 11 des alten Textes (also als „Kollektivmarken“) vorgenommen wurden, die Möglichkeit zu geben, festzulegen, ob das hinterlegte Zeichen eine eigentliche Kollektivmarke oder eine Zertifizierungsmarke ist.
Das Rechtsinstitut der Zertifizierungsmarke war in unserer Rechtsordnung nicht unbekannt, wurde jedoch vom Gesetzgeber innerhalb der Regelung der Kollektivmarke untergebracht, die sehr weit gefasst war, um sowohl deren typische Funktion als auch die Garantie- oder Zertifizierungsfunktion abzudecken.
Mit dem europäischen Delegationsgesetz 2016–2017 n. 163/2017 zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2436 hat der italienische Gesetzgeber die Regierung ermächtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorschriften über Kollektivmarken zu aktualisieren und die Anpassung der nationalen Gesetzgebung an die Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf Gewährleistungs- oder Zertifizierungsmarken vorzusehen.
Eintragungsberechtigung
Zur Eintragung von Kollektivmarken sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Berufsverbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistern oder Händlern (z. B. Konsortien, Stiftungen, Unternehmensnetzwerke usw.) berechtigt, unter Ausschluss von Kapitalgesellschaften und natürlichen Personen.
Weitaus umfassender ist hingegen die Eintragungsberechtigung für Zertifizierungsmarken, die von all jenen (natürlichen Personen, juristischen Personen, Institutionen, Behörden und Organismen) hinterlegt/eingetragen werden können, die in ihrem Tätigkeitsbereich auch die Zertifizierung vorsehen (und somit ihrerseits von einer entsprechenden Akkreditierungsstelle dazu akkreditiert wurden) und die nicht – auch nicht indirekt – an der Lieferung der zertifizierten Produkte/Dienstleistungen beteiligt sind (sog. Neutralitätspflicht).
Hierbei wird auf den Mechanismus der EG-Richtlinie 765/2008 im Bereich der Zertifizierung verwiesen. In Italien ist diese Stelle Accredia, die bescheinigt, dass öffentliche oder private Stellen geeignet sind, die Konformität von Produkten oder Dienstleistungen mit den durch verbindliche oder freiwillige Normen festgelegten Anforderungen zu bewerten.
Funktion und Nutzung durch Dritte
Kollektivmarken haben die Funktion, Produkte oder Dienstleistungen mehrerer Unternehmen zu kennzeichnen, die einem Verband oder einer Gruppe von Unternehmen/Unternehmern angehören, und erfüllen gleichzeitig die Funktion der Garantie dafür, dass die Produkte/Dienstleistungen die in einer Satzung vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Dies sind typischerweise die Marken von Konsortien, wie „Pura Lana Vergine“, „Vero Cuoio Italiano“, „Bancomat“, „Grana Padano“, „Made In Italy 100%“, „Vetro Artistico Murano“.
Zertifizierungsmarken hingegen haben die Funktion, bestimmte Merkmale von Produkten und Dienstleistungen (z. B. die Qualität) zu zertifizieren. Dies sind typischerweise die Marken von Zertifizierungsgesellschaften, beispielsweise „Leather Standard“, „Tüv Süd“, „L Free“, „Ecolabel“.
Beide müssen jedem zur freien Nutzung überlassen werden, der dies beantragt und nachweist, dass er die in der Satzung vorgesehenen Spezifikationen einhält.
Die Benutzungssatzung
Kollektivmarken und Zertifizierungsmarken müssen zusammen mit einer Benutzungssatzung (Regolamento d'uso) hinterlegt werden, die genaue Bestimmungen zu den Anforderungen an das Produkt oder die Dienstleistung, für die die Marke verwendet werden darf, die Benutzungsbedingungen der Marke, die Prüf- und Überwachungsmodalitäten sowie die vom Inhaber bei Nichteinhaltung verhängten Sanktionen enthält.
Im Falle einer Zertifizierungsmarke muss die Satzung auch die Erklärung des Inhabers über seine Unabhängigkeit in Bezug auf die Lieferung der zertifizierten Produkte/Dienstleistungen enthalten.
Geografische Kollektiv- / Zertifizierungsmarken
Kollektiv- und Zertifizierungsmarken können einen ausdrücklichen Bezug auf die geografische Herkunft und den Ort des Produktionsprozesses enthalten.
In diesem Zusammenhang spricht man von „geografischen“ Kollektiv- und Zertifizierungsmarken, die die einzige ausdrückliche Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz bilden, wonach Marken nicht aus Zeichen bestehen dürfen, die aus Gattungsangaben und insbesondere aus beschreibenden Angaben oder Zeichen bestehen, die im Handel zur Bezeichnung der Qualität oder der geografischen Herkunft der Produkte dienen.
Umwandlung: Fristen zur Antragstellung
Die Ausschlussfrist für die Einreichung von Umwandlungsanträgen beim UIBM (Ufficio Italiano Brevetti e Marchi – Italienisches Patent- und Markenamt) läuft unwiderruflich am 23. März 2020 ab, andernfalls verfällt die Anmeldung/Eintragung im Sinne des Codice della Proprietà Industriale (Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum).