Teilanmeldung (Brevetto divisionale): Was sie ist und wie sie funktioniert?

Die Teilanmeldung (brevetto divisionale), ein nützliches und wenig bekanntes Instrument, das dem Patentinhaber die Möglichkeit bietet, eine zuvor eingereichte Anmeldung – entweder freiwillig oder auf Aufforderung des Amtes – zu ändern, ohne den Schutzumfang zu stark einzuschränken.

Was bedeutet Teilanmeldung?

Bei der Ausarbeitung einer Patentanmeldung besteht eine der Hauptschwierigkeiten für den Anmelder – sei es der Erfinder oder der beauftragte Patentanwalt – darin, den Umfang und die Tragweite des Schutzes der Erfindung zu definieren. Mit anderen Worten: Es muss festgelegt werden, wie breit der Schutz für die Erfindung sein soll, sei es für ein Erzeugnis, ein Verfahren oder beides.

Wird das Feld nämlich zu stark eingeschränkt, indem beispielsweise nur die grundlegenden erfinderischen Aspekte einer Lösung beansprucht werden, besteht das Risiko eines unzureichenden Schutzes. Dieser könnte dann beispielsweise keine alternativen Ausführungsformen und/oder neuere technologische Entwicklungen abdecken, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht absehbar waren.

Im Gegenteil wird – ein sehr häufiger Fall, insbesondere wenn das tatsächliche Ausmaß der Erfindung noch nicht genau definiert und ausgearbeitet ist – oft eine sehr weit gefasste Anmeldung eingereicht. Dabei besteht jedoch das Risiko, gegen einen der Grundpfeiler des Patentrechts zu verstoßen: das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung.

Eine Lösung für diesen letztgenannten Fall ist die Einreichung einer oder mehrerer Teilanmeldungen nach der ursprünglichen Anmeldung. Dabei handelt es sich um Anmeldungen, die jede zuvor im ursprünglichen Dokument beanspruchte Erfindung einzeln schützen, um so dem Erfordernis der Einheitlichkeit Rechnung zu tragen. Diese Möglichkeit kann vom Anmelder entweder aus eigener Initiative oder auf formelle Aufforderung des Patentamts ausgeübt werden.

Im heutigen Artikel konzentrieren wir uns daher auf die Teilanmeldung, geben eine Definition, erläutern ihre Funktionsweise und bewerten ihre Anwendung. Im Laufe der Ausführungen werden wir die Merkmale der Teilanmeldung auf nationaler, europäischer und US-amerikanischer Ebene aufzeigen und dabei Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede analysieren.

Die italienische Teilanmeldung (UIBM)

In der italienischen Rechtsordnung wird die Teilanmeldung – unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen für Erfindungspatente – durch Art. 161 des Codice della Proprietà Industriale (C.P.I. – italienisches Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum) geregelt, der die Einheitlichkeit der Erfindung und die Teilung der Anmeldung behandelt.

Wie bereits erwähnt, darf eine Patentanmeldung für eine Erfindung nicht mehr als eine Erfindung enthalten. Sollte dieser Fall eintreten (was nicht selten vorkommt), fordert das UIBM (Ufficio Italiano Brevetti e Marchi – Italienisches Patent- und Markenamt) den Inhaber oder dessen Vertreter (z. B. einen beauftragten Patentanwalt) auf, die Anmeldung auf eine einzige Erfindung zu beschränken, und setzt hierfür eine Frist.

Derselbe Artikel besagt, dass der Interessent das Recht hat – sofern er den Schutzumfang nicht durch eine bloße Umgestaltung der Patentansprüche übermäßig einschränken möchte –, für jede in der ursprünglichen Anmeldung enthaltene Erfindung jeweils eine Teilanmeldung einzureichen. Diese Teilanmeldungen wirken auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung zurück.

Dieselbe Befugnis kann vom Anmelder auch spontan ausgeübt werden, d. h. auch ohne formelle Aufforderung durch das Amt, und zwar spätestens bis zum Datum der Erteilung des Patents aus der ursprünglichen Anmeldung.

In beiden Fällen prüft das UIBM nach der Einreichung die Teilanmeldung, um sicherzustellen, dass sie keinen neuen Gegenstand enthält und/oder keinen erfinderischen Kern beansprucht, der von dem ursprünglich angemeldeten abweicht.

Um dieses Verfahren zu beschleunigen und dem Amt die Arbeit zu erleichtern, wird dem Anmelder empfohlen, der neuen Einreichung eine Mitteilung/Erklärung über die Gründe für die Einreichung und das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen beizufügen.

Die europäische Teilanmeldung (EPA)

Wir analysieren nun, wie das Thema der Teilanmeldung vom Europäischen Patentamt (EPA) gehandhabt wird.

Auch in diesem Fall liegt der Hauptgrund für die Einreichung einer Teilanmeldung (European Divisional Application) darin, dass die ursprüngliche Anmeldung oder Stammanmeldung (Parent Application) das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt.

Ein solcher Einwand kann beispielsweise in einem sogenannten Recherchenbericht erhoben werden, den das Europäische Patentamt dem Inhaber innerhalb von 18 Monaten nach dem Anmeldedatum übermittelt. Wenn der Inhaber die ursprüngliche Anmeldung nicht durch Einschränkung ihres Schutzumfangs begrenzen möchte, kann er eine oder mehrere Teilanmeldungen einreichen.

Eine Teilanmeldung darf jedoch in keinem Fall einen Schutzumfang beanspruchen, der über den der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Wenn sie diese Voraussetzung sowie die formellen Anforderungen erfüllt, erhält die Teilanmeldung denselben Anmeldetag und denselben Prioritätstag wie die ursprüngliche Patentanmeldung.

Darüber hinaus können alle in der ursprünglichen Anmeldung benannten Staaten – also alle Staaten, für die der Inhaber bei der ersten Anmeldung Schutz beantragt hat – auch in der Teilanmeldung erneut benannt werden. Umgekehrt können Staaten, die ursprünglich nicht benannt wurden oder deren Benennung im Laufe des Erteilungsverfahrens zurückgenommen wurde oder erloschen ist, auch in der Teilanmeldung nicht mehr benannt werden.

Die Vorschriften des Europäischen Patentamts erlauben die Einreichung einer Teilanmeldung zu jeder anhängigen Stammanmeldung. Die Anhängigkeit erstreckt sich vom Anmeldetag bis zum Tag vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt (European Patent Bulletin) oder vom Anmeldetag bis zu dem Tag, an dem die Anmeldung zurückgewiesen, zurückgenommen oder als zurückgenommen geltend gemacht wird. Falls die ursprüngliche Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, hat der Inhaber bis zum Ende der Beschwerdefrist Zeit, eine oder mehrere Teilanmeldungen einzureichen, unabhängig davon, ob Beschwerde eingelegt wurde oder nicht.

Teilanmeldungen können direkt in Papierform bei den Dienststellen des EPA in München, Den Haag oder Berlin oder in elektronischer Form über die entsprechende Online-Einreichungsplattform eingereicht werden. Sie müssen in der Verfahrenssprache der Stammanmeldung eingereicht werden. Wurde die Stammanmeldung nicht in einer der drei Verfahrenssprachen (Deutsch, Englisch oder Französisch) eingereicht, kann die Teilanmeldung auch in der Sprache der ursprünglichen Anmeldung eingereicht werden, wobei die Verpflichtung besteht, innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung eine Übersetzung in eine der drei Verfahrenssprachen nachzureichen.

Die Einreichung einer Teilanmeldung muss innerhalb der vorgeschriebenen Fristen mit der Zahlung der entsprechenden Gebühren (Anmelde-, Recherchen-, Erteilungsgebühr usw.) einhergehen, andernfalls wird sie zurückgewiesen. Falls der für die Teilanmeldung erstellte Recherchenbericht ganz oder teilweise auf dem Recherchenbericht der Stammanmeldung basiert, hat der Inhaber Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Rückerstattung der gezahlten Recherchengebühr.

Wird die Teilanmeldung mehr als zwei Jahre nach der Einreichung der Stammanmeldung eingereicht, muss der Inhaber die rückständigen Jahresgebühren spätestens vier Monate nach dem Anmeldetag oder innerhalb von 10 Monaten zusammen mit einem Verspätungszuschlag entrichten.

Einmal eingereicht, wird jede Teilanmeldung als eine normale, eigenständige Patentanmeldung behandelt.

Die US-amerikanische Teilanmeldung

Im Gegensatz zu den zuvor betrachteten nationalen oder regionalen Vorschriften bietet das US-Patentamt dem Inhaber einer Erfindung verschiedene Möglichkeiten und Patenttypen an, die mit der Teilanmeldung vergleichbar sind – etwa zum Schutz neuer Entwicklungen einer bereits durch ein früher angemeldetes Patent beanspruchten Erfindung oder zur Abdeckung verschiedener Aspekte einer eigenen Erfindung.

Diese Patenttypen werden insbesondere als "continuation", "divisional", "continuation in part" und "reissue" bezeichnet.

Continuation

Eine "continuation application" (Fortsetzungsanmeldung) besteht aus einer Patentanmeldung, die von einem Inhaber mit der Absicht eingereicht wird, zusätzliche Ansprüche zu einer zuvor eingereichten, noch nicht erteilten oder zurückgenommenen Anmeldung (parent application) hinzuzufügen. Die Fortsetzungsanmeldung basiert auf der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung, wobei diese getreu übernommen wird oder zumindest kein neuer Gegenstand hinzugefügt wird, der die Tragweite erweitern würde. Sie beansprucht die Priorität und das Prioritätsdatum der ursprünglichen Anmeldung und muss mit dieser mindestens einen Erfinder gemeinsam haben.

Diese Anmeldung wird besonders häufig nachgefragt, wenn ein Prüfer während der Erstellung eines Recherchenberichts nur einige der ursprünglich eingereichten Ansprüche zulässt und andere ablehnt, oder wenn ein Inhaber festgestellt hat, dass er nicht alle Ausführungsformen der Erfindung in die Ansprüche aufgenommen hat.

Während des Verfahrens einer Fortsetzungsanmeldung darf der Inhaber, wie bereits erwähnt, der Beschreibung keinen neuen Gegenstand hinzufügen. In diesem Fall müsste er eine "continuation in part application" einreichen (siehe unten).

Divisional

Eine "divisional application" (Teilanmeldung) unterscheidet sich von der Fortsetzungsanmeldung dadurch, dass sie eine Erfindung beansprucht, die von der ursprünglichen Anmeldung verschieden und unabhängig ist, aber von ihr abgeleitet wurde. Eine Teilanmeldung beansprucht dieselbe Priorität wie die ursprüngliche Anmeldung und muss auch in diesem Fall mindestens einen gemeinsamen Erfinder haben. Ähnlich wie in anderen Rechtsordnungen wird oft auf eine Teilanmeldung zurückgegriffen, beispielsweise nach einem Einwand wegen mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung.

Continuation in part

Eine "continuation in part application" oder "CIP-application" ist eine Patentanmeldung, die von einer ursprünglichen Anmeldung abgeleitet ist, aber durch das Hinzufügen von neuem, zuvor nicht beschriebenem Gegenstand gekennzeichnet ist. Auch hier muss jedoch die im ursprünglichen Patent enthaltene Beschreibung weitgehend übernommen werden und mindestens ein gemeinsamer Erfinder vorhanden sein. Die "CIP-application" ist nützlich, um technologische Weiterentwicklungen der Lösung zu beanspruchen, die nach der ersten Anmeldung entstanden sind. Natürlich können nur diejenigen Ansprüche das Prioritätsdatum der ursprünglichen Anmeldung teilen, die Gegenstände zum Inhalt haben, die bereits in der ursprünglichen Anmeldung offenbart wurden; für völlig neue Ansprüche gilt das Anmeldedatum der "CIP-application".

Reissue

Wird ein Mangel in einem erteilten Patent festgestellt, kann der Inhaber den Titel aufgeben und eine "reissue application" (Neuertrailungsantrag) einreichen, um den Mangel zu beheben. Ein Beispiel hierfür ist, wenn die Ansprüche des erteilten Patents einen größeren oder kleineren Schutzumfang haben, als dem Patent eigentlich zustehen würde. Im zweiten Fall kann der Inhaber beispielsweise ein Patent mit erweitertem Schutzumfang ("broadening reissue") beantragen. Er darf jedoch keine neuen Spezifikationen zur Erfindung hinzufügen. Eine "reissue application" muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erteilungsdatum des ursprünglichen Patents eingereicht werden.

Teilanmeldung: Schlussfolgerungen

Angesichts der obigen Ausführungen können wir festhalten, dass die Teilanmeldung eine nützliche und interessante – oft wenig bekannte oder beachtete – Möglichkeit für den Inhaber darstellt, seine Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Form zu ändern, sei es als freiwillige Initiative oder infolge eines Einwands des zuständigen Amtes.

Im letzteren Fall kann sie sich als das einzige Instrument erweisen, das dem Inhaber zur Verfügung steht, um Patentschutz für eine Erfindung zu erhalten, ohne deren Schutzbereich einschränkend zu beschneiden.

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