Wie werden internationale und regionale Patente angemeldet und wie werden sie geschützt? In den folgenden Zeilen werden wir diese Themen behandeln.
Das Patent schützt eine technische Erfindung, d. h. ein wissenschaftliches Verfahren oder ein neues Produkt, das auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Ziel dieses Schutzrechts ist es, dem Inhaber durch ein zwanzigjähriges Monopol auf die Erfindung zu ermöglichen, die Früchte der Investitionen in Humankapital und sonstige Ressourcen zu ernten, die zu der besagten Erfindung geführt haben. Kein Dritter darf daher die Erfindung ohne vorherige Zustimmung des Inhabers rechtmäßig verwerten.
Gemäß der Pariser Verbandsubereinkunft von 1883 kann der Inhaber von Erfindungen internationale, europäische oder nationale Patente anmelden.
Die Inhaberschaft hat eine Dauer von zwanzig Jahren ab dem Datum der Anmeldung. Nach Ablauf der zwanzigjährigen Frist wird die Erfindung gemeinfrei und kann von Wettbewerbern frei reproduziert werden.
Heutzutage gibt es drei verschiedene Arten, zwischen denen man wählen kann:
- nationale Patente (z. B. das italienische nationale Patent beim UIBM (Ufficio Italiano Brevetti e Marchi – Italienisches Patent- und Markenamt), das französische nationale Patent usw.);
- das europäische Patent;
- internationale Patente mit Benennung bestimmter Nationen und/oder Regionen.
Es existiert zudem – in einer Perspektive de jure condendo – das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, das sogenannte „Einheitspatent“.
Im heutigen Artikel werden wir uns auf internationale und europäische Patente sowie auf den Schutz konzentrieren, den diese Titel garantieren.
Das regionale Patent, das für uns aufgrund des geografischen Kontexts am relevantesten ist, ist das europäische Patent, das durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), das sogenannte Münchner Übereinkommen von 1973, geregelt wird.
Die Anmeldung eines europäischen Patents ermöglicht potenziell den Erhalt von Schutz in etwa vierzig europäischen Ländern.
Es ist zu beachten, dass das europäische Patent im Gegensatz zum Schutz der Unionsmarke keinen automatischen Schutz auf Ebene der Europäischen Union gewährt, sondern erfordert, dass die Länder, in denen Schutz für das eigene Patent erlangt werden soll, gezielt benannt werden.
Die Anmeldung
Gemäß dem vorgenannten Übereinkommen wird das Schutzrecht vom Europäischen Patentamt (nachfolgend „EPA“) mit Sitz in München nach einem Verfahren erteilt, das in einer der drei Amtssprachen, d. h. in Französisch, Englisch oder Deutsch, geführt werden muss.
Die Anmeldung muss folgende Elemente enthalten:
- den Antrag auf Schutz;
- die Daten des Anmelders und des Erfinders;
- die Beschreibung der Erfindung;
- die Patentansprüche;
- die Zeichnung;
- eine kurze Zusammenfassung der technischen Informationen zur Erfindung und die benannten Staaten.
Insbesondere dient die Beschreibung dazu, das technische Problem, das die Erfindung lösen will, und die Vorteile, die sich aus ihrer Anwendung ergeben, zu erläutern.
Die Patentansprüche müssen in einer speziellen Fachsprache die Elemente wiedergeben, für die Schutz durch internationale, nationale oder europäische Patente beansprucht wird. Es wird klargestellt, dass das, was lediglich beschrieben, aber nicht auch beansprucht wird, nicht Gegenstand des Schutzes wird. Um wirksam zu sein, müssen die Ansprüche klar und präzise sein.
Die Ansprüche sind „kaskadenförmig“ formuliert, was bedeutet, dass der erste Anspruch der wichtigste ist, da er den Kern der Erfindung enthält, während die nachfolgenden Ansprüche eine Art Spezifizierung des ersten darstellen.
Die technischen Zeichnungen dienen schließlich dazu, die erfinderische Lösung zu zeigen, für die Schutz beantragt wird. Daher müssen sie so ausgearbeitet sein, dass die Tragweite der Erfindung gut verständlich ist. Von allzu detaillierten Konstruktionszeichnungen mit Maßen und irrelevanten Details wird daher abgeraten.
Da es sich um eine kostspielige Anmeldung handelt, wird schließlich empfohlen, nur dann fortzufahren, wenn ein Interesse an einem Patentschutz in mindestens 4 europäischen Ländern besteht. Die Höhe der Gebühren variiert je nachdem, ob die Anzahl von 15 Ansprüchen überschritten wird, und kann sich auf etwa 5700 Euro belaufen, ohne die nach der Erteilung des Titels fälligen Gebühren einzurechnen. Während des Erteilungsverfahrens des europäischen Patents muss die Anmeldung durch Zahlung von Jahresgebühren direkt an das EPA aufrechterhalten werden, um die Rechte nicht zu verlieren.
Die Erteilung
Sobald das Verfahren zur Anmeldung eines europäischen Patents abgeschlossen ist, erhält man eine Anmeldenummer und ein Anmeldedatum.
Die auf die Anmeldung folgenden Schritte des Erteilungsverfahrens eines europäischen Patents sind in der Regel folgende:
- Zahlung der Anmeldegebühren innerhalb eines Monats ab dem Anmeldedatum, die sich auf etwa 1500,00 Euro belaufen können;
- Mitteilung des EPA an den Anmelder über den Eingang der Anmeldung;
- Formalprüfung durch die Eingangsstelle: In dieser Phase können Mitteilungen über fehlende Unterlagen oder Zahlungsfehler eingehen, die der Anmelder innerhalb der vom Amt gesetzten Fristen beheben muss;
- Übermittlung des Recherchenberichts des EPA an den Anmelder;
- Veröffentlichung der Anmeldung im Europäischen Patentblatt;
- Prüfungsantrag durch den Anmelder: Dieser Antrag gilt mit der Zahlung der Prüfungs- und Benennungsgebühren als gestellt, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Recherchenberichts;
- Sachprüfung;
- Übersetzungen des europäischen Patents, die den Ämtern der in der Anmeldung benannten Staaten zum Zwecke der nationalen Validierung vorzulegen sind;
- Einspruchsfrist von neun Monaten ab dem Datum der Erteilung des europäischen Patents: Innerhalb dieser Frist kann jeder interessierte Dritte bei einer Einspruchsabteilung des EPA Einspruch gegen die Erteilung eines europäischen Patents einlegen.
Aufrechterhaltung
Sobald das Schutzrecht erteilt ist, müssen die Gebühren für die Aufrechterhaltung des Titels nicht mehr an das EPA entrichtet werden.
Diese Zahlungen müssen vielmehr jährlich an die nationalen Patent- und Markenämter geleistet werden, die bei der Anmeldung des Titels benannt wurden.
Wie das nationale Patent hat auch das europäische Patent eine Laufzeit von zwanzig Jahren ab dem Datum der Anmeldung gemäß dem Codice della Proprietà Industriale (Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum).
Internationale Patente
Internationale Patente werden gemeinhin als „PCT“ bezeichnet, nach dem Namen des Vertrages, dem Patent Cooperation Treaty (Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens), dem fast alle Staaten der Welt, einschließlich Italien, beigetreten sind.
Dabei handelt es sich um ein Verfahren, mit dem durch die Einreichung einer einzigen Anmeldung Schutz in mehreren Staaten erlangt werden kann, die sich nicht notwendigerweise auf demselben Kontinent befinden. Dieses Verfahren wird von der World Intellectual Property Office (Weltorganisation für geistiges Eigentum), allgemein als „WIPO“ bezeichnet, mit Sitz in Genf, Schweiz, verwaltet.
Die Anmeldung kann sofort oder innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung eines nationalen oder regionalen Patents eingereicht werden, um die Priorität des letzteren beanspruchen zu können.
Internationale Patente: Die Anmeldung
Die Anmeldung für internationale PCT-Patente kann nur von Personen mit Wohnsitz oder Staatsangehörigen eines Staates eingereicht werden, der dem vorgenannten Übereinkommen beigetreten ist. Sie erfolgt durch Übermittlung eines entsprechenden Formulars an die WIPO, das die oben unter „Die regionalen Patente – Einführung“ beschriebenen Daten enthält.
Die Amtssprachen des PCT variieren im Gegensatz zum europäischen Verfahren je nach den benannten Anmeldeämtern. Beispielsweise akzeptiert die WIPO, wenn sie als Anmeldeamt gewählt wird, jede Sprache; das italienische Amt hingegen akzeptiert neben Italienisch auch Französisch, Englisch und Deutsch.
Ähnlich wie bei nationalen oder regionalen Anmeldungen müssen für die Anmeldung eine Anmeldegebühr und eine Recherchengebühr entrichtet werden, die je nach Textlänge oder Anzahl der Ansprüche variieren können. Diese Gebühren entsprechen in ihrer Höhe denen, die bei der Anmeldung eines europäischen Patents verlangt werden.
Erteilung internationaler Patente
Sobald das Anmeldeverfahren für internationale Patente abgeschlossen ist, erhält man eine Anmeldenummer und ein Anmeldedatum, analog zu den nationalen oder regionalen Patentarten.
Im Gegensatz zur entsprechenden Phase auf europäischer Ebene wird das einheitliche Verfahren jedoch vor der Prüfung der Anmeldung unterbrochen.
Sobald die Neuheitsrecherche durch das internationale Amt abgeschlossen ist, geht der Ball an die in der Anmeldephase benannten nationalen Ämter über.
Die Prüfung und Erteilung des Patents erfolgt also auf nationaler Ebene. Von diesem Moment an teilt sich das Patent in so viele nationale Patente auf, die jeweils ihr eigenes Schicksal und ihren eigenen Verfahrensweg verfolgen.
Die nationale Phase besteht somit in der Einreichung der internationalen Anmeldung im benannten Staat, oft auch in die Landessprache übersetzt, in der Zahlung der vom Staat vorgesehenen Gebühren und in einer Reihe von Formalitäten, die von Land zu Land variieren.
Für diese Phase ist es fast unerlässlich, sich von einem Berater unterstützen zu lassen.
Aufrechterhaltung internationaler Patente
Sobald die für die Anmeldung und Recherche vorgesehenen Gebühren entrichtet sind, müssen keine weiteren Gebühren mehr an die WIPO gezahlt werden, auch nicht die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren, die stattdessen an die in der eigenen Patentanmeldung benannten nationalen Ämter zu entrichten sind.
Internationale Patente haben, genau wie die anderen, eine Laufzeit von zwanzig Jahren ab dem Datum der Anmeldung.
Fazit
Im Lichte des oben Dargelegten können wir schlussfolgern, dass Erfindungen durch die Wahl internationaler oder europäischer Patente in großem Umfang geschützt und gesichert werden können.
Die Entscheidung, welches der beiden Verfahren zum Schutz der eigenen Erfindung gewählt wird, liegt beim Anmelder und erfordert eine Überlegung hinsichtlich der Kosten und der Staaten, in denen die Erfindung geschützt werden soll; Aspekte, die vor der Anmeldung mit dem Patentberater des Vertrauens abgewogen werden sollten.